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Kann ein Mitarbeiter wegen Unwetterchaos der Arbeit fernbleiben?

Heiße Tage ohne Regen – die Natur ächzt unter der Trockenheit. Eine dramatische Folge, die wir dieser Tage häufig beobachten…
19. August 2022

Heiße Tage ohne Regen – die Natur ächzt unter der Trockenheit. Eine dramatische Folge, die wir dieser Tage häufig beobachten müssen, sind Waldbrände. Für die nächsten Tage ist vielerorts Regen angekündigt - endlich könnte man sagen. In Bayern aber ist es nicht nur Regen, sondern Unwetter. Auch im Osten und Nordosten warnt der Deutsche Wetterdienst vor Starkregen, Hagel und schweren Gewittern.

In diesem Zusammenhang fragte ein Leser die Redaktion, ob ein Unwetter ein Grund dafür ist, von der Arbeit fernzubleiben. Immerhin könnte es zu Störungen im öffentlichen Nahverkehr kommen, sodass der Weg zur Arbeit stark beeinträchtigt wäre.

Vermag ein Arbeitnehmer wegen unwetterbedingter Zustände und Störungen nicht wie üblich mit dem öffentlichen Nahverkehr seinen Arbeitsort rechtzeitig oder überhaupt nicht zu erreichen, so ist das grundsätzlich sein eigenes Problem. Streng genommen muss der Arbeitnehmer dann damit rechnen, dass er für diese Fehlzeit keinen Lohn erhält (Es gilt das Prinzip: Kein Lohn ohne Arbeit). Der Arbeitnehmer hat nämlich seine Anfahrt zur Arbeitsstelle so zu organisieren, dass er rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheint und seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen auch nachkommen kann. Oft werden die Arbeitsvertragsparteien diese Fälle so lösen, dass der betroffene und von der Bahn abhängige Arbeitnehmer einen Tag (bezahlten) Urlaub nimmt. Sollte dem Arbeitnehmer kein Urlaub mehr zustehen, so könnte er etwaig bestehende Überstunden abbauen oder die versäumte Arbeitszeit nachholen. Wichtig ist, dass die Arbeitgeber und Arbeitnehmer dies einvernehmlich klären.

Davon unabhängig ist der vom Unwetter und Ausfall der Bahn betroffene Arbeitnehmer jedoch dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber schnellstmöglich über die verspätete Arbeitsaufnahme oder gar Nichtaufnahme zu informieren. Sollte der Arbeitnehmer dies unterlassen, kann dies eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Abmahnung zur Folge haben. Der Arbeitnehmer wäre dann nämlich nicht seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung nachgekommen, das Fernbleiben von der Arbeit oder das Zuspätkommen rechtzeitig anzukündigen bzw. im Voraus zu entschuldigen.

Quelle: optikernetz.de

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