Das hören in letzter Zeit immer mehr Betriebsinhaber von ihren Mitarbeitern, die „mal eben“ während der Arbeitszeit zum Arzt gehen. Hier greift offenbar unter den Mitarbeitern eine Unsitte um sich, die den Betrieben das Leben schwer macht.
Betriebsinhaber berichten, dass durchaus Überzeugungsarbeit geleistet werden muss, wenn es darum geht, den Mitarbeitern deutlich zu machen, dass Arztbesuche, die nicht zwingend zu bestimmten Zeiten oder aus akutem, krankheitsbedingten Anlass notwendig sind, außerhalb der Arbeitszeiten zu terminieren sind. Übliche Arzttermine sind während der Freizeit, vor der Arbeit oder in der Mittagspause wahrzunehmen. Viele Arbeitnehmer scheinen aber der Auffassung zu sein, der Arbeitgeber müsse in Fällen von Vorsorge-Terminen entgeltlich freistellen. Das ist nicht der Fall.
Notfalls können Arbeitgeber die Arbeitszeit nacharbeiten lassen.
Nur in dringenden Fällen oder dann, wenn bestimmte Untersuchungen nur zu einer bestimmten Zeit durchgeführt werden können, darf während der Arbeitszeit – sogar unter Beibehaltung seines Lohnzahlungsanspruches – der Arzt aufgesucht werden, was sich aus §616 BGB ergibt, der bestimmt: "Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird".