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Hinweispflichten im Impressum

Optikernetz berichtete in den vergangenen Wochen zum Thema Pflichtangaben. Die Redaktion erreichte die Nachfrage eines Lesers,…
19. August 2021

Optikernetz berichtete in den vergangenen Wochen zum Thema Pflichtangaben. Die Redaktion erreichte die Nachfrage eines Lesers, ob er im Impressum seiner Internetpräsenz Angaben zur sogenannten "Streitbeilegung" machen müsse.

Die Optikernetz-Redaktion hatte eine gute Nachricht für den Kollegen: Er muss keine Angaben zur sogenannten "Streitbeilegung entsprechend Verbraucherstreitbeilegungsgesetz" (VSBG) machen. Ausschlaggebend dafür ist die Anzahl der Mitarbeiter eines Betriebes.

Regelmäßig sind in Impressen von Internetseiten verschiedenster Branchen sowie auch in allgemeinen Vorlagen und bei "Impressum-Generatoren" zwei weitere Angaben anzutreffen: Der Hinweis auf die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) und der Hinweis auf den Verantwortlichen nach § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag (RStV).

Vor etwa zwei Jahren waren Augenoptiker in Nordrhein-Westfalen von einer Abmahnwelle betroffen, welche genau auf diese drei Angaben abzielte. Diese wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen stellten sich seinerzeit als unberechtigt heraus aus folgenden Gründen:

  1. Die Hinweispflicht zur Streitbeilegung entsprechend Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) betrifft nur Unternehmen mit zehn oder mehr Mitarbeitern.
  2. Die Hinweispflicht auf die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) betrifft nur Unternehmen, die auf ihrer Website eine Online-Bestellmöglichkeit haben.
  3. Die Hinweispflicht auf den Verantwortlichen nach § 55 Abs. 2 RStV besteht nur für Unternehmen, die auf ihrer Website redaktionelle Inhalte einstellen (Nachrichten, Berichte, Blog,…).

Für diese drei Hinweispflichten sind im Internet Musterformulierungen recherchierbar. Aufgepasst bei der Verwendung von Mustertexten zum VSBG: Seit Anfang 2020 heißt die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl „Universalschlichtungsstelle des Bundes Zentrum für Schlichtung e.V.“.

Selbstverständlich können in einem Impressum neben den Pflichtangaben grundsätzlich auch freiwillige Angaben gemacht werden. Allerdings könnte es einen Wettbewerbsverstoß darstellen, wenn die oben genannten Hinweise gegeben werden, ohne dass ein Rechtsgrund dafür besteht. Ob eine Online-Bestellmöglichkeit oder redaktionelle Inhalte auf einer Website vorhanden sind, kann sehr einfach nachgeprüft werden. Die Mitarbeiteranzahl hingegen ist nicht ohne weiteres recherchierbar.

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Anmerkung der Redaktion vom 31. August 2021: neuere und weiterführende Informationen zum Thema "Inhaltlich verantwortlich" finden Sie im Artikel Medienstaatsvertrag löste Rundfunkstaatsvertrag ab.

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Quelle: optikernetz.de

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