Das Jahr geht zu Ende und mit Erschrecken stellt Ihr Mitarbeiter fest, dass er noch Resturlaubsansprüche hat, die im laufenden Kalenderjahr nicht mehr genommen werden können. Er macht Ihnen gegenüber die Übertragung der Ansprüche auf das nächste Jahr geltend. Wie sind seine Ansprüche?
Grundsätzlich muss der Urlaub im laufenden Jahr vom Arbeitnehmer durch Beantragung geltend gemacht und vom Arbeitgeber gewährt werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Jahr ist gemäß § 7 Absatz 3 BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Bei Vorliegen dieser gesetzlichen Übertragungsgründe ist eine erfolglose Geltendmachung des Urlaubs durch den Arbeitnehmer nicht erforderlich. Liegen diese Gründe nicht vor, verfällt der Urlaubsanspruch. Damit soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer Urlaub aufsparen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten – also bis zum 31.03. – des folgenden Jahres gewährt und genommen werden, § 7 Absatz 3 BurlG. Selbstverständlich ist es möglich, längere Übertragungszeiträume zu vereinbaren. Der Urlaub ist vom Arbeitnehmer rechtzeitig zu beantragen, damit der Arbeitgeber den Urlaub im Übertragungszeitraum noch gewähren kann! Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer dürfen Urlaub im Übertragungszeitraum verweigern. Sollte der Arbeitgeber den Urlaub im Übertragungszeitraum verweigern, hat der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber auf Ersatzurlaub nach dem Übertragungszeitraum. Zu beachten ist von Arbeitnehmern, dass kein Recht zur Selbstbeurlaubung besteht! Die Selbstbeurlaubung kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Der Urlaubsanspruch muss gegebenenfalls gerichtlich geltend gemacht werden. In eiligen Fällen ist eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Hinsichtlich der Übertragungsgründe ist also zu bewerten, warum der Urlaub im Einzelfall nicht genommen wurde oder genommen werden konnte. War es in Ihrem Unternehmen im Übrigen seit Jahren üblich, dass nicht genommener Urlaub auch ohne ausdrücklichen Übertragungsgrund ins nächste Kalenderjahr übertragen werden konnte, handelt es sich um eine betriebliche Übung, die Vertragsbestandteil geworden ist und einen Rechtsanspruch auf Übertragung darstellt.