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Haben Augenoptiker Anspruch auf vorrangige Impfung?

Laut der Berufsverbände in der Augenoptik kann diese Frage mit einem klaren „Ja“ beantwortet werden. Dies ergibt sich nach…
26. Februar 2021

Laut der Berufsverbände in der Augenoptik kann diese Frage mit einem klaren „Ja“ beantwortet werden. Dies ergibt sich nach Auffassung der Verbände bereits aus der aktuell geltenden Impfverordnung.

Trotz der Pandemie sind die 12.000 Augenoptikbetriebe deutschlandweit überwiegend geöffnet, um als systemrelevanter Beruf die notwendige Versorgung der Bevölkerung mit Brillen und Kontaktlinsen sicherzustellen. Dabei ist es im Alltag des Augenoptikers schlicht nicht möglich immer den nötigen Abstand von 1,5 Metern einzuhalten, spätestens bei der Refraktion oder anderen optometrischen Messungen kann es auch sinnvoll sein, dass Kunden ihre Masken abnehmen. Selbstverständlich tragen in diesem Fall die Augenoptiker eine FFP2 Maske – das Risiko einer Infektion schwingt dabei aber immer mit. Auch gibt es Augenoptiker, die einen mobilen Dienst z.B. für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen anbieten. Gerade auch hier wäre eine Impfung sinnvoll. Augenoptiker sind also einem hohen Expositionsrisiko ausgesetzt, da sie unmittelbaren Kontakt mit ihren Kunden pflegen.

Neben der gemeinsamen Forderung der Gesundheitshandwerke, gerichtet an das Bundesgesundheitsministerium, und der entsprechenden Forderungen der Landesverbände und Landesinnungen besteht die Möglichkeit, dass sich Augenoptiker selbst an ihr örtliches Gesundheitsamt wenden und sich um einen früheren Impftermin bemühen. Dafür hat der ZVA aktuell allen Innungsbetrieben eine Argumentation an die Hand gegeben, die für eine Impfpriorisierung spricht. Zu beachten ist, dass jedes Bundesland die Impfverordnung anders auslegt. Aber das Beispiel Schleswig-Holstein zeigt, dass es geht. Hier wurde die Notwenigkeit der Impfung von Mitarbeitern im Gesundheitshandwerk Augenoptik vom Gesundheitsministerium anerkannt. Dadurch ist vorgesehen, Gesundheitshandwerke in die zweite Gruppe der Impf-Reihenfolge aufzunehmen, sofern im Betrieb ein individuell exponentielles Ansteckungsrisiko aufgrund konkret zu benennender Tätigkeiten besteht.

Quelle: optikernetz.de/AOV NRW

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