Beauftragt eine gesetzliche Krankenkasse einen freien Gutachterdienst mit der Überprüfung eines Kostenübernahmeantrages für ein Hilfsmittel, verstößt sie dabei gegen krankenversicherungsrechtliche und datenschutzrechtliche Bestimmungen. Zu diesem Fazit kommt der Fachanwalt für Sozialrecht R. Müller (Gütersloh) in einem Beitrag für die Zeitschrift „Orthopädie-Technik“ Heft 2/10, S. 127.
Er äußert sogar strafrechtliche Bedenken, weil unerlaubt Versichertengelder verwandt würden, ohne dass hierfür ein gesetzlicher Auftrag zu Grunde liege.
Müller konstatiert, in den letzten Jahren seien die Kostenträger vielfach dazu übergegangen, eingereichte Kostenvoranschläge für Hilfsmittelversorgungen sogenannten freien Gutachterdiensten zur Prüfung vorzulegen. Hierbei handele es sich um private erwerbswirtschaftliche Unternehmen, die außerhalb des sozialversicherungs-
rechtlichen Systems stehen und dort auch nur an einer Stelle ausdrücklich genannt seien. Der Gesetzgeber schreibe aber ausdrücklich vor, dass vor der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Hilfsmittelversorgung der medizinische Dienst der Kranken-
versicherung (MDK) mit der Begutachtung beauftragt werden solle (§ 275 III SGB V). Daher dürfe die Krankenkasse nicht eigenmächtig eine freie und privatwirtschaftliche Firma mit der Begutachtung beauftragen.
Der Autor meint, ein weiteres Problem liege in den allgemein gültigen Bestimmungen über den Datenschutz. Nach den Datenschutzbestimmungen des Sozialgesetzbuches dürften Sozialdaten nur an gesetzlich vorgesehene Institutionen in den dafür gesetzlich vorgesehenen Fällen weitergegeben werden.