Immer wieder stellt die Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers ein diskussionswürdiges
Thema dar. Da oftmals die Rechtsprechung keine einheitlichen Vorgaben bestehen, kommt es zumeist auf die Bewertung des jeweiligen Einzelfalles an. Das Sozialgesetzbuch IV unterscheidet hierzu zwischen den Merkmalen einer „nichtselbständigen“ und „selbständigen“ Tätigkeit zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht. Welche dieser Tätigkeiten im Einzelfall vorliegt, ist jedoch stark umstritten.
Hinweise, die für eine nichtselbständige Tätigkeit – und damit für das Bestehen einer Sozialversicherungspflicht – sprechen, sind etwa:
- ein Gesellschaftergeschäftsführer mit weniger als 50% Beteiligung an der Gesellschaft
- ein angestellter Geschäftsführer ohne jegliche Beteiligung an der Gesellschaft
- die Einbindung in die vom Unternehmen vorgegebene Arbeitsorganisation
- ein vereinbartes Wettbewerbsverbot im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag
- die Vereinbarung von Jahresurlaub
- die Vereinbarung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- ein festes Jahresgehalt
- Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB
- Unterordnung unter einen anderen Geschäftsführer
Hinweise für eine selbständige Tätigkeit – und damit für das Bestehen keiner Sozialversicherungspflicht – sind hingegen folgende:
- ein Gesellschaftergeschäftsführer mit mehr als 50% Beteiligung an der Gesellschaft
- ein Gesellschaftergeschäftsführer mit einer Beteiligung unter 50% mit gleichzeitiger Sperrminorität (um so die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich zu beeinflussen).
- eine freie Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitszeit (Zeit, Dauer, Umfang, Ort)
- Teilhabe am unternehmerischen Risiko (persönliche unbeschränkte Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft) und damit auch erfolgsabhängiges Gehalt (eine vom Gewinn und Verlust der Gesellschaft abhängige Vergütung).
- Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB
- Wenn nur nach dem Gesellschaftsvertrag zur Mitarbeit berechtigt und verpflichtet
- Recht zur unmittelbaren und alleinigen Vertretung der Gesellschaft
- Übernahme einer Bürgschaft
- Nichtausübung von Weisungsrechten durch die zur Familie gehörenden Gesellschafter
Es bedarf immer einer individuellen Prüfung der vorhandenen Situation jedes einzelnen Geschäftsführers. Gleichwohl sind die oben aufgelisteten Punkte.
Gewichtige Anhaltspunkte für die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status durch die Clearingstelle der Abteilung Versicherung und Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund.