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Gibt es neue gesetzliche Regelungen zum Umtausch?

Ein Kunde steht vier Wochen nach Erwerb eines Fernglases in Ihrem Geschäft und möchte es umtauschen. Zudem verlangt er die…
20. August 2020

Ein Kunde steht vier Wochen nach Erwerb eines Fernglases in Ihrem Geschäft und möchte es umtauschen. Zudem verlangt er die Aushändigung Ihrer AGB. So erging es in dieser Woche einem Kollegen. Er schilderte der Optikernetz-Redaktion den für ihn merkwürdigen Vorgang und erkundigte sich, ob sich die ihm bekannten rechtlichen Grundlagen geändert hätten.

Die Redaktion konnte ihn beruhigen, aus folgenden Gründen:

  1. AGB sind zwar im Einzelhandel weit verbreitet, aber entgegen der Erwartung vieler Verbraucher kein Muss. AGB sollen besondere vertragliche Verpflichtungen für ein Unternehmen vereinheitlicht klären, die nicht durch gesetzliche Bestimmungen ausreichend definiert sind. Die Geschäftsvorfälle eines stationären Augenoptikers sind durch die gesetzlichen Bestimmungen sehr gut geregelt. Daher kann sich der Kollege auf die gesetzlichen Bestimmungen berufen. Augenoptiker, denen diese Bestimmungen ausreichen, benötigen keine AGB.
  2. Ein allgemeines Umtauschrecht für Handelsware gibt es nicht. Ein Umtausch kann vertraglich oder auch im Rahmen von AGB vereinbart werden. Zudem sieht das Gewährleistungsrecht eine Wandlung vor. Dazu muss allerdings auch ein Gewährleistungsfall vorliegen. Damit gilt im deutschen Recht grundsätzlich, dass ein gekaufter Artikel bei Nichtgefallen nicht zurückgegeben werden kann. Wer sich in der Rolle des Käufers für Umtausch interessiert, erfragt dies vor dem Kauf und trifft möglicherweise eine entsprechende individuelle Vereinbarung.
  3. Im konkreten Fall sind seit dem Kauf vier Wochen vergangen. Eine Vereinbarung zum Umtausch wurde nicht getroffen. Einem Umtauschwunsch zu entsprechen, bedeutet im Rahmen einer Kulanz zu handeln, die aber rechtlich nicht durchsetzbar ist.

An den rechtlichen Grundlagen hat sich also nichts geändert.

Bei Fragestellungen wie dieser können sich Innungsmitglieder Rat bei ihrer Innung einholen.

Quelle: optikernetz.de

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