In unserer Branche ist weithin bekannt, dass es strenge Auflagen bei der Werbung für Medizinprodukte gibt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf schob geschönten Kundenbewertungen im Internet für medizinische Produkte einen Riegel vor und stufte diese als nicht zulässig ein.
Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen ein Zahntechnik-Unternehmen, das auf seiner Internetseite mit positiven Testimonials geworben hatte. Diese Stellungnahmen hatte das Unternehmen wiederum über ein Bewertungsportal erhalten. Das Problem lag darin, dass das Portal die Kundenbewertungen schönte, indem negative Einträge dadurch herausgefiltert wurden, dass sie zunächst einer „Überprüfung“ unterzogen und erst einige Zeit nach den positiven Bewertungen eingestellt wurden. Außerdem existierte ein Schlichtungsverfahren, mit dem Kunden, die negative Urteile abgegeben hatten, von der Rücknahme dieser Bewertungen überzeugt werden sollten.
Wer Kundenbewertungen schöne oder gar verhindere, dass positive wie negative Bewertungen gleichberechtigt wiedergegeben werden, läuft große Gefahr, in den Tatbestand der irreführenden Werbung zu laufen, so das Gericht.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Az.: I – 20 U 55/12) ist eines der ersten obergerichtlichen Urteile zum reformierten § 11 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Das neue Heilmittelgesetz hatte die Bewerbung von Medizinprodukten mit Testimonials in einem gewissen Umfang liberalisiert. Die Werbung mit Medizinprodukten ist demnach nur noch dann verboten, wenn sie irreführend, missbräuchlich oder abstoßend ist.