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Geplante Änderung des Infektionsschutzgesetzes – Augenoptik bleibt geöffnet

Die geplante Änderung des Infektionsschutzgesetzes hat für viele Fragen in der Augenoptik gesorgt. Erneut war nicht klar,…
14. April 2021

Die geplante Änderung des Infektionsschutzgesetzes hat für viele Fragen in der Augenoptik gesorgt. Erneut war nicht klar, ob Augenoptiker unter Anwendung der sog. Notbremse geöffnet bleiben dürfen. ZVA und Landesinnungsverbände haben sich auch hier wieder intensiv bemüht.

Die bundesweit verbindliche Notbremse soll in einem Landkreis dann zum Tragen kommen, wenn eine Sieben-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird. Eine der Maßnahmen ist die Schließung des Einzelhandels. In einem ersten Entwurf des Gesetzes waren Optiker und auch Akustiker nicht ausdrücklich von dieser Regelung ausgenommen. Im Laufe des gestrigen Tages kam dann aber die Entwarnung: Die Augenoptik und auch die Hörakustik sind nun ausdrücklich von den Regeln der Notbremse ausgenommen!

Der entsprechende § 28b Abs. 1 S. 2 Ziffer 4 IfSG soll nun wie folgt lauten: „Die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt, wobei der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte mit den Maßgaben ausgenommen sind, dass

  • der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, untersagt ist,
  • für die ersten achthundert Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche und oberhalb einer Gesamtverkaufsfläche von achthundert Quadratmetern eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche eingehalten wird, wobei es den Kundinnen und Kunden unter Berücksichtigung der konkreten Raumverhältnisse grundsätzlich möglich sein muss, beständig einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten und
  • in geschlossenen Räumen von jeder Kundin und jedem Kunden jeweils eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Atemschutzmaske zu tragen ist.“
Quelle: optikernetz.de

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