Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die FAQ „Fragen und Antworten zur Überbrückungshilfe II“ aktualisiert. Eine rückwirkende Antragstellung für die Monate September, Oktober, November und Dezember ist möglich, jedoch spätestens bis zum 31. März 2021.
Diese Änderung befindet sich im Gliederungspunkt 3.5. Bisher galt der 31. Januar 2021 als Stichtag. Unter dem Gliederungspunkt 1 wird erläutert, wer genau antragsberechtigt ist.
Der Antrag für die Überbrückungshilfe II ist zwingend durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragsstellers einzureichen. Eine Antragsstellung ohne prüfenden Dritten ist nicht möglich. Prüfender Dritter ist in unserer Branche regelmäßig der Steuerberater. Dieser kann im Vorfeld auch beurteilen, ob die Kriterien erfüllt sind.
Die FAQ sind aktuell (Stand 15.01.2021) unter folgendem Link abrufbar:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste-02.html
Quelle: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/