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EuGH urteilt nochmals: Resturlaub verfällt unter bestimmten Voraussetzungen nicht

Auch wenn verschiedene Publikumsmedien dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus der vergangenen Woche große Aufmerksamkeit…
28. September 2022

Auch wenn verschiedene Publikumsmedien dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus der vergangenen Woche große Aufmerksamkeit schenkten, hat sich an der bekannten Rechtslage nichts geändert. Optikernetz berichtete zufällig noch am 9. September 2022 darüber, wann Resturlaub verfällt. Der EuGH bestätigte mit dem jüngsten Urteil die in dem Optikernetz-Beitrag beschriebene Logik, dass der Arbeitsgeber den Arbeitnehmer auf den Resturlaub hinweisen muss.

Mit seinem Urteil, Az. C-120/21, vom 22. September 2022 griff der EuGH ein eigenes Urteil von 2018 auf, über welches Optikernetz bereits wiederholt berichtete, und konkretisiert es für nunmehr drei Fälle, die allesamt aus Deutschland stammen. Die Arbeitgeber beriefen sich teilweise in diesen Fällen auf die in Deutschland geltende Standardverjährung von drei Jahren gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB).

Der EuGH stellt fest: Wenn ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht tatsächlich in die Lage versetzt hat, seinen in einem bestimmten Bezugszeitraum erworbenen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wahrzunehmen, kann sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen, dass der Anspruch auf Jahresurlaub nach Ablauf einer Frist von drei Jahren verjährt, deren Lauf mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem dieser Anspruch entstanden ist. § 195 BGB mit seiner regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren kann dann keine Anwendung finden.

Das bedeutet: Arbeitgeber sollten Jahr für Jahr darauf achten, dass ihre Arbeitnehmer den zustehenden Jahresurlaub auch tatsächlich im entsprechenden Urlaubsjahr nehmen. Sollte es dennoch dazu kommen, dass der Urlaub tatsächlich nicht genommen werden kann, so sollte der Urlaub in das nächste Jahr übertragen und dann möglichst kurzfristig gewährt werden, damit sich Urlaubstage nicht anhäufen.

Quelle: optikernetz.de

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