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Energiepreispauschale – was, wer, wann, wie?

Die Energiepreise steigen kontinuierlich – eine Ende ist nicht in Sicht. Um einen Ausgleich zu schaffen, hat die Bundesregierung…
13. Juli 2022

Die Energiepreise steigen kontinuierlich – eine Ende ist nicht in Sicht. Um einen Ausgleich zu schaffen, hat die Bundesregierung die Energiepreispauschale beschlossen. Wer hat Anspruch, wie wird sie ausgezahlt und wo gibt es Informationen?

Anspruch auf die Pauschale haben, so das Bundesfinanzministerium, Arbeitnehmer, die gegenwärtigen in einem ersten Dienstverhältnis stehen und den Steuerklassen I bis V angehören. Auch Minijober sind berechtigt. Bei Minijobbern ist zu beachten, dass sie die Energiepreispauschale nur im Rahmen ihres „ersten Dienstverhältnisses“ erhalten. Dieses ist in einer schriftlichen Erklärung festzulegen.

Die Dauer der Anstellung ist übrigens egal. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 für mindestens einen Tag die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

Laut Gesetz besteht der Anspruch auf die Pauschale ab dem 1. September 2022. Ausgezahlt wird die Pauschale dann an Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber.

Das Bundesfinanzministerium hat einen ausführlichen Antwortenkatalog zur Energiepreispauschale erstellt.

Darin wird beispielsweise auch die Frage beantwortet, ob Arbeitgeber die an die Arbeitnehmer ausgezahlte EPP erstattet bekommen: „Ja. Die Arbeitgeber können die EPP gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen, die bei monatlichem Anmeldungszeitraum bis zum 12. September 2022 (weil der 10. September 2022 ein Samstag ist), bei vierteljährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Oktober 2022 und bei jährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Januar 2023 anzumelden und abzuführen ist. […]“ Die vollständige Antwort sowie weiterführende Informationen gibt es hier: Zu den FAQ des Bundesfinanzministeriums.

 

Quelle: optikernetz.de

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