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Ende der Isolationspflicht – mit Corona in den Betrieb?

In vielen Bundesländern gilt es schon oder ist zum Februar 2023 beschlossen – gestern (25. Januar 2023) zog NRW nach: das…
26. Januar 2023

In vielen Bundesländern gilt es schon oder ist zum Februar 2023 beschlossen – gestern (25. Januar 2023) zog NRW nach: das Ende der Isolationspflicht bei Coronainfektion ist durch.

Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Schleswig-Holstein waren die ersten Bundesländer, in denen die Corona-Isolationspflicht für positiv getestete Menschen fiel.

Die zuvor geltende Anordnung, sich unverzüglich nach Feststellung eines positiven Coronaergebnisses für mindestens fünf Tage abzusondern, ist nun auch in NRW nicht mehr gegeben.

Für Arbeitgebende stellt sich die Frage: Welche arbeitsrechtlichen Auswirkungen hat das?

In den Bundesländern, in denen die Isolationsflicht aufgehoben ist, dürfen sich Menschen mit einem positiven Corona-Schnelltest oder PCR-Test außerhalb ihrer Wohnung bewegen. Dabei sollen sie aber im Sinne der Eigenverantwortung den Kontakt besonders zu vulnerablen Personen meiden und auch, wenn sie keine Krankheitssymptome aufweisen, mindestens medizinische Masken tragen.

In Bundesländern, in denen keine Isolationspflicht mehr besteht, können Arbeitnehmende unabhängig von einem positiven Corona-Test ihrer Arbeit nachgehen ­– auch in Betrieben, Büros etc.  Ausnahme: Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen. Das heißt für Betriebe der Augenoptik: Positiv getestete Arbeitnehmer dürfen zur Arbeit kommen. Rein rechtlich dürfen diese auch nicht ohne Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit einfach zu Hause bleiben.

Als Arbeitgeber können Sie natürlich vor dem Hintergrund ihrer Fürsorgepflicht auch ihren anderen Angestellten gegenüber verlangen, dass ein infizierter Angestellter ohne Krankheitssymptome zu Hause bleibt, auch wenn dieser eigentlich nicht arbeitsunfähig ist. In dem Falle aber besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Quelle: optikernetz.de

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