Dürfen Mitarbeiter, die sich gerade in Elternzeit befinden bei einem anderen Arbeitgeber Teilzeit arbeiten? Ja, das dürfen sie.
Allerdings benötigen sie dafür die Zustimmung des Arbeitgebers (§15 Abs. 4 Satz 3 BEEG). Bei einem entsprechenden Antrag sind der zeitliche Umfang der Tätigkeit, der Name des anderen Arbeitgebers und die dort angestrebte Tätigkeit anzugeben. Fristen sind nicht einzuhalten. Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn dringende betriebliche Gründe der Teilzeittätigkeit entgegenstehen (§15 Abs. 4 Satz 4 BEEG). Die Gründe müssen Arbeitgeberinteressen demnach erheblich beeinträchtigen. Eine Ablehnung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich erfolgen. Erklärt sich der Arbeitgeber nicht form- oder fristgerecht, entfällt das Zustimmungserfordernis mit Ablauf der gesetzlichen Frist. Der Arbeitnehmer kann die Beschäftigung beim anderen Arbeitgeber nun aufnehmen. Ein dringender betrieblicher Grund zur Ablehnung der beantragten Teilzeittätigkeit könnte z.B. sein: Der Arbeitnehmer verlangt Zustimmung zur Arbeitsaufnahme bei einem Konkurrenten des Arbeitgebers. Besteht die Gefahr einer Weitergabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, so kann der Arbeitgeber die Zustimmung selbst dann verweigern, wenn er selbst nicht zu einer Beschäftigung des Arbeitnehmers bereit ist. Übt der Arbeitnehmer während der Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers bei einem anderen Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung aus, so berührt dies das alte Arbeitsverhältnis nicht, und aus Sicht des beurlaubenden Arbeitgebers liegt keine Beschäftigung während der Elternzeit vor.
Elternzeit: Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber?
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