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Elternzeit: Kürzung des Erholungsurlaubs zulässig

Nach wie vor aktuell: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Jahr 2015 die Rechtsprechung zur Kürzung des Erholungsurlaubs…
15. Februar 2022

Nach wie vor aktuell: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Jahr 2015 die Rechtsprechung zur Kürzung des Erholungsurlaubs während des Zeitraums der Elternzeit geändert. Die Kürzung muss ausdrücklich erfolgen.

Vor dem BAG-Urteil war die Rechtslage wie folgt: Ihre Mitarbeiterin oder Ihr Mitarbeiter hat Elternzeit beantragt, Sie haben sie gewährt, das Arbeitsverhältnis ruhte, Urlaub wurde für diesen Zeitraum nicht gewährt. Meistens erfolgte diese Kürzung des Urlaubsanspruchs während der Elternzeit konkludent. Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter dann am Ende der Elternzeit aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, wurde die Abgeltung etwaig entstandener  Urlaubsansprüche auch gar nicht mehr thematisiert bzw. das Ansinnen schlichtweg durch den Arbeitgeber abgelehnt.

Angesichts der Entscheidung des BAG vom 21. Mai 2015, sollten Sie, wenn Sie den Urlaub während der Elternzeit kürzen möchten, eine ausdrückliche Kürzungserklärung abgeben. Dann laufen Sie nicht Gefahr, bei Fortsetzung oder etwaiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, den Urlaub gewähren oder abgelten zu müssen. Eine Kürzungserklärung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht mehr rechtswirksam.

Tipp:

Sind derzeit Mitarbeiter in der Elternzeit, sollten diese umgehend ein Schreiben von Ihnen erhalten, in dem Sie erklären, dass für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit der Jahresurlaub gemäß §17 Abs.1 S.1 BEEG um 1/12 gekürzt wird. Diese Kürzung bezieht sich sowohl auf bereits abgelaufene Monate der Elternzeit als auch auf zukünftige Monate.

 

Quelle: optikernetz.de

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