Nach dem derzeitigen Datenschutzrecht dürfen personenbezogene Daten, die bis zum 01.09.2009 erhoben worden sind, zu Werbezwecken genutzt werden, ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen bedarf.
Nach dem 01.09.2009 zulässig erhobene, personenbezogene Daten bedürfen allerdings einer ausdrücklichen – in der Regel schriftlichen – Einwilligung des Betroffenen, um diese zu Werbezwecken zu verwenden. Hier gilt allerdings eine für die Augenoptiker entscheidende Ausnahme: Auch nach dem 01.09.2009 zulässig erhobene personenbezogene Daten von Kunden dürfen zum Zweck der Werbung in eigenen Angelegenheiten weiterhin genutzt werden, ohne vorher von den betroffenen Kunden eine Einwilligung einzuholen. Voraussetzung hierfür ist, dass der werbende Unternehmer die Daten selbst beim Betroffenen (z.B. bei der Vertragsab-wicklung) oder aus allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbaren Verzeichnissen erhoben und nicht von Dritten gekauft hat.
Werbeaktionen müssten zusätzlich auch mit dem Wettbewerbsrecht im Einklang stehen. So sind etwa Werbe-Mails ohne Einwilligung der Betroffenen wettbewerbswidrig auch wenn datenschutzrechtliche Bedenken nicht bestehen.