Von Altweiber bis Aschermittwoch herrscht in NRW der Ausnahmezustand. Für echte Jecken kann es in diesen Tagen eine Herausforderung bedeuten, den Job weiterhin in geregelten Bahnen verlaufen zu lassen. Optikernetz erklärt, was erlaubt ist, und was nicht.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten folgendes wissen: Die Karnevalstage sind in keinem deutschen Bundesland als Feiertage anerkannt. Sie sind also gesetzlich gesehen „normale“ Werktage. Einen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung gibt es daher selbst in den Karnevalshochburgen nicht. (Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 24.3.1993 – 5 AZR 16/92)
Wer lieber feiern als arbeiten möchte, muss Urlaub beantragen oder z.B. flexible Arbeitszeitregelungen nutzen. Wer sich selbst beurlaubt bzw. beharrlich die Arbeit verweigert kann grundsätzlich fristlos gekündigt werden.
Ansprüche aus betrieblicher Übung können allerdings entstanden sein, wenn der Arbeitgeber bereits in der Vergangenheit den Mitarbeitern freigegeben hat (z.B. am Rosenmontag ab 12.00 Uhr). Soll den Arbeitnehmern zu bestimmten Zeiten an Karneval freigegeben werden, ist daher arbeitgeberseitig unbedingt darauf zu achten, dass ausdrücklich auf die Freiwilligkeit hingewiesen wird, um eine betriebliche Übung in den Folgejahren zu vermeiden.
Für Teilzeitbeschäftigte gilt: Gibt der Arbeitgeber z.B. Rosenmontag ab 12.00 Uhr frei, haben sie keinen weiteren Anspruch auf Freistellung als alle anderen Mitarbeiter (BAG, Urteil vom 26.5.1993 – 5 AZR 184/92).