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Die Frage um die Impfstatusabfrage

Geimpft, genesen, getestet – in vielen Bereichen unseres Lebens gilt derzeit die 3G Regel. Auch in der Augenoptik greift…
17. September 2021

Geimpft, genesen, getestet – in vielen Bereichen unseres Lebens gilt derzeit die 3G Regel. Auch in der Augenoptik greift in einigen Bundesländern diese Regelung bei körpernahen Dienstleistungen, also da, wo der Abstand von 1,50 Metern unterschritten wird. Auch für Arbeitnehmer gilt 3G, wenn sie körpernah arbeiten. Für Arbeitgeber gar nicht so einfach. Denn: Darf der Arbeitgeber nach dem Impfstatus der Mitarbeiter fragen?

Eine Impfpflicht gibt es nicht. Auch nach dem Impfstatus darf nicht jeder Arbeitgeber fragen bzw. nicht überall sind Arbeitnehmer verpflichtet, darüber Auskunft zu geben. So eine Auskunftspflicht gilt nur für bestimmte Berufsgruppen (beispielsweise Personal in Krankenhäusern) bereits seit Längerem. Seit Kurzem gilt die Auskunftspflicht jetzt auch für Mitarbeiter in der Pflege, an Schulen und in Kitas. Aber reicht das?

Ein klares Nein kommt vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH). Zu dieser Erweiterung des Kreises der Auskunftspflichtigen erklärt ZDH-Präsident Hans Peter Wollseifer in einem Statement:

„Der beschlossene Kompromiss zur Impfabfrage in der Arbeitswelt greift viel zu kurz und legt Arbeitgebern Stolpersteine bei der Organisation eines der Pandemie angemessenen betrieblichen Gesundheitsschutzes in den Weg. […] Und geradezu widersinnig ist es, dass nicht einmal diejenigen Handwerksbetriebe den Impfstatus erfragen dürfen, deren Beschäftigte beispielsweise als Gesundheitshandwerker, Textil- und Gebäudereiniger sowie für Instandsetzungen und Reparaturen in den Bereichen wie Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen tätig sind, für die der Kompromiss nun die Impfabfrage zulässt.

Für unsere Handwerksbetriebe ist es wichtig, über den Impfstatus der Belegschaft Bescheid zu wissen, um einen bestmöglichen Gesundheitsschutz und geringstmögliche Ansteckungsgefahr im betrieblichen Miteinander zu organisieren. […] Die Abfrage des Impfstatus führt im Übrigen nicht zu einer Offenlegung allgemeiner Gesundheitsdaten oder sagt etwas über den Gesundheitszustand der Beschäftigten aus, sondern dient lediglich einer Status Quo Erfassung des Impflevels im eigenen Betrieb oder Unternehmen. Es wäre daher dringend erforderlich gewesen, während der epidemischen Notlage Arbeitgebern die Impfabfrage in dieser Ausnahmesituation zu ermöglichen und auf diese Weise für mehr Transparenz über den Impfzustand im Betrieb und damit auch für die Sicherheit der Beschäftigten und auch der Kundinnen und Kunden zu tun.“ (ZDH-Aktuell, 7. September 2021)

Auch die Augenoptik muss sich hier einreihen. Derzeit gilt hier – trotz der Nähe zum Kunden bei Kontaktlinsenanpassung, Refraktion und Brillenanpassung – keine Auskunftspflicht. Zwar sind die Augenoptiker schon früh in der Impfreihenfolge vorgerückt, dennoch ist nicht jeder geimpft. Größere Probleme scheint es aber glücklicherweise nicht zu geben. In den mittelständischen Betrieben der Branche herrscht zumeist eine gute, kollegiale Atmosphäre, sodass ein nicht bekannter Impfstatuts oder Arbeitnehmer, die eine Auskunft verweigern, ein eher theoretisches Problem darstellen.

Quelle: optikernetz.de

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