Einen Anspruch darauf, die Fußballspiele am Arbeitsplatz zu schauen oder anderweitig zu verfolgen, haben Arbeitnehmer grundsätzlich nicht.
Denn sie müssen alles unterlassen, was ihre Arbeitsleistung beeinträchtigt. Andernfalls verletzen sie ihre Arbeitspflicht und riskieren eine Abmahnung.
Eine Ausnahme kann für Arbeitnehmer gelten, bei denen auch schon vor der EM am Arbeitsplatz ein Fernseher eingeschaltet war. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass das Fernsehen auch während der Europameisterschaft erlaubt ist. Der Arbeitgeber darf allerdings zu den Fußball-Übertragungen "Nein" sagen. Wer beispielsweise aus beruflichen Gründen während der Arbeitszeit die Nachrichten verfolgen muss, darf nicht einfach zu den Spieleübertragungen umschalten.
Dagegen ist beim Radiohören je nach Tätigkeit vorstellbar, dass man einerseits zuhören und andererseits weiterarbeiten kann. Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschluss v. 14.1.1986) entschieden, dass Radiohören am Arbeitsplatz erlaubt ist, vorausgesetzt, der Arbeitnehmer erledigt seine Aufgaben konzentriert, zügig und fehlerfrei und stört mit den Radiogeräuschen weder Kollegen noch Kunden.
Verfolgt der Arbeitnehmer die Spiele via Live-Stream oder Live-Ticker im Internet am PC, Smartphone oder Tablet, gilt Folgendes: Die private Internet-Nutzung am Arbeitsplatz stellt nach der Rechtsprechung des BAG unter mehreren Umständen eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar.
Dabei wiegt die Pflichtverletzung umso schwerer, je mehr der Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung des Internets seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt.
Sie stellt einen verhaltensbedingten, in schweren Fällen einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar, wobei grundsätzlich vorher abzumahnen ist. Unternehmen dürfen, wenn sie die private Internetnutzung verboten haben, auch private Chats und Mails ihrer Mitarbeiter kontrollieren, entschied kürzlich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Urteil vom 12.1.2016, Az. 61496/08).
Dafür dürfen sie auch den Browserverlauf auswerten, lautete das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 14. Januar 2016, Az. 5 Sa 657/15.
Selbst wenn der Arbeitgeber private Internetnutzung erlaubt hat, umfasst diese Erlaubnis jedoch nicht eine exzessive private Internetnutzung während der Arbeitszeit. Davon wird man aber ausgehen können, wenn der Arbeitnehmer ein komplettes Fußballspiel während der Arbeitszeit am Live-Ticker verfolgt.
In diesen Fällen kann der Arbeitgeber berechtigt sein, den Mitarbeiter jedenfalls abzumahnen und in krassen Fällen, wie es beispielsweise beim Anschauen von mehreren Spielen hintereinander sein könnte, sogar fristlos zu kündigen.
Fazit: Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten vorab klären, was während der Europameisterschaft am Arbeitsplatz erlaubt ist und was nicht.