Ein Augenoptiker staunte nicht schlecht, als er in der letzten Woche ein Anschreiben der Wirtschafts-Auskunftei Bürgel in Händen hielt – eine Benachrichtigung gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Er legte es der Optikernetz-Redaktion kurzerhand auf‘s Fax und bat um Einschätzung.
Mit diesem Schreiben informiert die Auskunftei den Kollegen, dass erstmalig von ihr geführte Daten zur Person bzw. der Firma – im Fachjargon dem „Betroffenen“ – übermittelt wurden. Dies heißt im Klartext: Informationen zur Zahlungsfähigkeit des Unternehmers wurden an einen Dritten weitergegeben.
Entsprechend des Bundesdatenschutzgesetztes müssen Auskunfteien Betroffene auf diese Weise im Nachhinein informieren, dass Informationen, die bisher in dessen Unwissenheit gesammelt wurden, nun erstmals weitergegeben wurden.
Ist das rechtens?
Klare Antwort: Ja! Ohne aktives Zutun sammeln viele dieser Anbieter allgemein zugängliche Informationen über Unternehmen, Unternehmer und Privatpersonen. Meist beschränkt sich dies auf Informationen behördlicher Register. Fehlende Informationen zu Unternehmen und gewerblich tätigen Einzelpersonen werden durch statistisch ermittelte Schätzdaten ersetzt. Hinweise von Gläubigern oder gerichtliche Vollstreckungen können auch erfasst werden. All dies wird im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) umfänglich geregelt.
Wer reguliert die Tätigkeit der Auskunfteien?
Auskunfteien müssen kraft Gesetzes einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten stellen. Auskunfteien werden von Aufsichtsbehörden des Datenschutzes überwacht.
Was wissen die Auskunfteien über mein Unternehmen?
Bei einem Unternehmer, der sich nichts zu Schulden hat kommen lassen, in der Regel nicht mehr als den Inhalt öffentlich zugänglicher Eintragungen. Wenn es um Eintragungen im Handelsregister geht, hat der Unternehmer diese Informationen sogar selbst bereitgestellt. Anders ist es bei Einzelunternehmern oder GbRs, die keine Offenlegungspflichten haben. Hier bitten Auskunfteien den Unternehmer, auf freiwilliger Basis Informationen direkt bereitzustellen, da diese nicht öffentlich zugänglich sind. Einen Wissensvorsprung gegenüber dem Unternehmer haben die Auskunfteien aber dann doch: Sie aggregieren die gesammelten Daten systematisch und interpretieren diese zu einem Bonitätsindex. Wie gut oder schlecht es um einen Unternehmer bestellt ist, weiß dieser in der Regel auch selbst.
Kann man herausfinden, wer die Informationen angefragt hat?
Dem Unternehmer, der bei der Optikernetz-Redaktion anfragte, ist kein Vorgang in seiner Firma aus jüngerer Zeit bekannt, der dies ausgelöst haben könnte. Insofern handelt es sich wahrscheinlich um eine Routineanfrage eines bestehenden Lieferanten. Denkbar ist aber auch, dass sich jemand /z.B. Versandhändler) über die Bonität der Privatperson informiert hat und auf dessen Kapitalgesellschaft hingewiesen wurde. Auskunfteien geben keine Informationen über den Auskunftssuchenden heraus.
Welche Voraussetzungen muss der Auskunftsuchende erfüllen?
Ein muss ein berechtigtes Interesse nachweisen. Ansonsten bleiben die Informationen unter Verschluss. Dies regelt § 29 Abs. 2 Nr. 1 BDSG. Es darf kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen entgegenstehen (§ 29 Abs. 2 Nr. 12 BDSG).
Kann ich etwas dagegen unternehmen? Welche Rechte habe ich?
Das Benachrichtigungsschreiben weist den Unternehmer darauf hin, dass Rückfragen schriftlich gestellt werden können. Nach § 34 BDSG hat man einen Rechtsanspruch auf Auskunft über die gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung und Kategorien von Empfängern, an die Daten im Allgemeinen weitergegeben werden. § 35 BDSG regelt, wann eine Berichtigung, Sperrung oder Löschung falscher oder unzulässiger Informationen erfolgen kann.
Kommen Auskünfte gegenüber Dritten ohne meine Kenntnis öfter vor?
Grundsätzlich ja. Personen oder Unternehmen mit berechtigtem Interesse können sich jederzeit an Auskunfteien wenden. Möglicherweise hat der Unternehmer es dem Wechsel der Rechtsform seines Unternehmens zu „verdanken“, dass er die Benachrichtigung nach Bundesdatenschutzgesetz über eine erfolgte Erstauskunft erhalten hat und so Kenntnis darüber erlangte, dass es seitdem zu einer ersten Anfrage kam.