Seit dem 1.9.2012 ist die dreijährige Übergangsfrist des "neuen" Datenschutzgesetzes aus dem Jahre 2009 abgelaufen. Optikernetz hat in den letzten drei Jahren häufiger über die praktischen Auswirkungen für die werbliche Ansprache berichtet.
Seit Ende der Übergangsfrist häufen sich die Anfragen von Betrieben nach konkreten Werbemöglichkeiten, insbesondere bei sogenannten Stammkunden.
Welche Änderungen gilt es zu beachten? Festgestellt werden kann: Sie dürfen auch ohne Einwilligung weiter per Post Werbung schicken. Die von manchen skizzierten Horrorszenarien, wie: Ab dem 1.9.12 darf der Kunden nicht mehr werblich angeschrieben werden, sind falsch.
Der Kunde besitzt aber seit dem Inkrafttreten der Gesetztesnovelle zum 01.09.2009 einen Auskunftsanspruch darauf, (1) woher seine Daten stammen, (2) welche Daten gespeichert sind, (3) zu welchem Zweck diese Daten gespeichert sind und (4) an wen diese ggf. weitergegeben werden.
Die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzes muss für die Dauer von zwei Jahren lückenlos dokumentieren können, woher die Daten stammen. Verantwortliche Stelle ist in der Praxis überlicherweise der Inhaber von Einzelunternehmen, Geschäftsführer von Personengesellschaften oder einzelne beauftragte Personen des Unternehmens (Datenschutzbeauftragter).
Grundsätzlich gilt, dass der Kunde entscheiden darf, über welche Medien er werblich angesprochen werden möchte (so genannter „Einwilligungsvorbehalt“). Die Listendaten darf der Augenoptiker aber auch ohne Einwilligung für die (werbliche) Kundenansprache auf postalischem Wege verwenden. Listendaten sind die folgenden Angaben:
– Name, Titel, akademische Grade
– Berufbezeichnung
– Anschrift (Straße, PLZ Ort)
– Geburtsjahrgang
Eine darüberhinausgehende Ansprache mit individualisierten Mailings per Post, die andere Kundendaten (letzter Auftrag, Art der Gläser, Art der Fassung usw.) verwendet, ist ohne Einwilligung nicht mehr erlaubt. Weiterhin ist ohne Einwilligung eine werbliche Ansprache des Kunden per E-Mail, Telefon, SMS, Fax oder etwaiger anderer Medien grundsätzlich unzulässig.
Daneben dürfen ab dem 01.09.2012 nur noch Kundendaten für Werbezwecke verwendet werden, deren Ursprungsquelle der Verwender nachweisbar angeben kann.
Weiterhin müssen alle Endverbraucher auf die für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle und auf ihr Recht, der Verwendung ihrer Daten für Werbezwecke zu widersprechen, hingewiesen werden. Dies kann beispielsweise durch folgenden Zusatz in einem Brief oder einer Mail entsprochen werden:
"Sie haben Fragen zum Datenschutz? Wir sind verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG und stehen Ihnen für entsprechende Rückfragen gerne zur Verfügung. Wenn Sie künftig von uns nicht mehr kontaktiert werden möchten, können Sie jederzeit bei uns der Verwendung Ihrer Daten für Werbezwecke mündlich oder schriftlich widersprechen."
E-Mails sollten einen Hinweis oder einen Hyperlink enthalten, der es dem Adressaten ermöglicht, einen zugesandten Newsletter jederzeit abzubestellen („Opt-Out“).
Nach einem aktuellen Gerichtsurteil (siehe Optikernetz an anderer Stelle) müssen Einwilligungserklärungen von Kunden in regelmäßigen Abständen neu erteilt werden, sodass davon auszugehen ist, dass selbst der bei dem Thema sehr aktive Augenoptiker nie von allen Kunden gültige Einwilligungserklärungen vorliegen hat. Das bedeutet, mit den gegebenen Rahmenbedingungen so kreativ und intelligent umzugehen, dass die immer wichtiger werdende individuelle Direktansprache des Kunden weiterhin für aktiv erfolgreich genutzt werden kann. Der AOV NRW arbeitet in dem Zusammenhang bereits an Ideen, um diese Kundenansprache auch in Zukunft erfolgreich durchführen zu können.
Die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzes muss für die Dauer von zwei Jahren lückenlos dokumentieren können, woher die Daten stammen. Verantwortliche Stelle ist in der Praxis überlicherweise der Inhaber von Einzelunternehmen, Geschäftsführer von Personengesellschaften oder einzelne beauftragte Personen des Unternehmens (Datenschutzbeauftragter).
Grundsätzlich gilt, dass der Kunde entscheiden darf, über welche Medien er werblich angesprochen werden möchte (so genannter „Einwilligungsvorbehalt“). Die Listendaten darf der Augenoptiker aber auch ohne Einwilligung für die (werbliche) Kundenansprache auf postalischem Wege verwenden. Listendaten sind die folgenden Angaben:
– Name, Titel, akademische Grade
– Berufbezeichnung
– Anschrift (Straße, PLZ Ort)
– Geburtsjahrgang
Eine darüberhinausgehende Ansprache mit individualisierten Mailings per Post, die andere Kundendaten (letzter Auftrag, Art der Gläser, Art der Fassung usw.) verwendet, ist ohne Einwilligung nicht mehr erlaubt. Weiterhin ist ohne Einwilligung eine werbliche Ansprache des Kunden per E-Mail, Telefon, SMS, Fax oder etwaiger anderer Medien grundsätzlich unzulässig.
Daneben dürfen ab dem 01.09.2012 nur noch Kundendaten für Werbezwecke verwendet werden, deren Ursprungsquelle der Verwender nachweisbar angeben kann.
Weiterhin müssen alle Endverbraucher auf die für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle und auf ihr Recht, der Verwendung ihrer Daten für Werbezwecke zu widersprechen, hingewiesen werden. Dies kann beispielsweise durch folgenden Zusatz in einem Brief oder einer Mail entsprochen werden:
"Sie haben Fragen zum Datenschutz? Wir sind verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG und stehen Ihnen für entsprechende Rückfragen gerne zur Verfügung. Wenn Sie künftig von uns nicht mehr kontaktiert werden möchten, können Sie jederzeit bei uns der Verwendung Ihrer Daten für Werbezwecke mündlich oder schriftlich widersprechen."
E-Mails sollten einen Hinweis oder einen Hyperlink enthalten, der es dem Adressaten ermöglicht, einen zugesandten Newsletter jederzeit abzubestellen („Opt-Out“).
Nach einem aktuellen Gerichtsurteil (siehe Optikernetz an anderer Stelle) müssen Einwilligungserklärungen von Kunden in regelmäßigen Abständen neu erteilt werden, sodass davon auszugehen ist, dass selbst der bei dem Thema sehr aktive Augenoptiker nie von allen Kunden gültige Einwilligungserklärungen vorliegen hat. Das bedeutet, mit den gegebenen Rahmenbedingungen so kreativ und intelligent umzugehen, dass die immer wichtiger werdende individuelle Direktansprache des Kunden weiterhin für aktiv erfolgreich genutzt werden kann. Der AOV NRW arbeitet in dem Zusammenhang bereits an Ideen, um diese Kundenansprache auch in Zukunft erfolgreich durchführen zu können.