Häufige Anfragen zu dieser Thematik aus der jüngsten Vergangenheit haben die Redaktion von Optikernetz.de dazu veranlasst, die wichtigsten rechtlichen Änderungen und Verschärfungen beim Datenschutz sowie Anforderungen an Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit Kunden und Kundendaten aufzuzeigen und praxisnahe Wege zu deren Einhaltung vorzuschlagen.
Die Änderungen im Datenschutz wurden beschlossen durch das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung, in Kraft seit dem 04.08.2009, sowie durch das Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften, welches am 01.09.2009 in Kraft getreten ist.
Die zentrale Schlussfolgerung daraus ist: Sie sollten schon jetzt maßgebliche Weichen für ihr Unternehmen stellen!
Was es bereits jetzt zu berücksichtigen gibt:
Der Kunde besitzt seit Inkrafttreten der Novelle zum 01.09.2009 einen Auskunftsanspruch darauf, (1) woher seine Daten stammen, (2) welche Daten gespeichert sind, (3) zu welchem Zweck diese Daten gespeichert sind und (4) an wen diese ggf. weitergegeben werden.
Die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzes muss jetzt und zukünftig für die Dauer von zwei Jahren lückenlos dokumentieren können, woher die Daten stammen. Verantwortliche Stelle ist laut § 3 Abs. 7 BDSG im weitesten Sinne, wer „die personenbezogenen Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt“. In der Praxis sind dies die Inhaber von Einzelunternehmen, Geschäftsführer von Personengesellschaften oder einzelne beauftragte Personen des Unternehmens.
Grundsätzlich gilt, dass der Kunde bestimmt, über welche Kanäle er werblich angesprochen werden möchte (so genannter „Einwilligungsvorbehalt“).
Dieser Grundsatz wird durch die Neufassung des Listenprivilegs durchbrochen. Das Listenprivileg (§ 28 Abs. 3 BDSG) regelt die Frage, wann ein Unternehmen ausnahmsweise bestimmte personenbezogene Daten auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Kunden verwenden darf. Die Listendaten sind nur die folgenden Angaben:
– Name, Titel, akademische Grade
– Berufbezeichnung
– Anschrift (Straße, PLZ Ort)
– Geburtsjahrgang
– sowie ein gemeinsames Listenmerkmal (z.B. Brillenkäufer, KL-Abonnent etc.)
Daraus ergibt sich, dass die postalische Werbung mit Listendaten weiterhin ohne ausdrückliche Einwilligung für Eigenwerbung zulässig ist! Gemäß des Listenprivilegs ist die postalische die einzige Ansprache, die ohne vorherige Einwilligung des privaten Endverbrauchers überhaupt, also ohne vorangegangene Einwilligungserklärung, erfolgen darf. E-Mail-Adressen gehören nicht zu den so genannten Listendaten!
Das Listenprivileg gilt auch über den 31.08.2012 hinaus.
Völlig losgelöst vom Listenprivileg dürfen Altdaten zu Werbezwecken ab dem 01.09.2012 nur dann verwendet werden, wenn deren Ursprungsquelle angegeben werden kann. Bis zum 31.08.2012 kann der Augenoptiker darauf verweisen, dass die Daten aus seinem „alten“ Datenbestand (z.B. Kartei, EDV) stammen.
Es ist empfehlenswert, bereits jetzt mit dem Aufbau eines dokumentierten Datenbestandes zu beginnen.
Wie dies in der Praxis umgesetzt werden kann und was es ab dem 01.09.2012 zu berücksichtigen gilt, erfahren Sie in der Fortsetzung.