Nach Mitteilung des AOV NRW ist in den letzten Wochen verstärkt festzustellen, dass Augenoptikbetriebe häufiger als sonst in Sachen Datenschutz entweder von Kunden direkt angeschrieben werden oder sich gar der Datenschutzbeauftragte des Landes NRW an Betriebe wendet. Man behandle die Kundendaten vermeintlich nicht entsprechend der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
In den meisten Fällen handelt es sich um Beschwerden von Kunden, die von Augenoptikern zu Zwecken der Werbung postalisch angeschrieben wurden, ohne dass die Kunden zuvor eine entsprechende Einwilligungserklärung abgegeben hätten. Unabhängig davon, ob sich auf diesen Schreiben Hinweise befinden, die es dem Kunden ermöglichen, Widerspruch gegen den Erhalt von Werbung einzulegen, hatten diese entweder direkt oder über den Umweg des Datenschutzbeauftragten die Betriebe auffordern lassen, die gewählte werbliche Ansprache zu unterlassen. Überdies verlangten in der Regel die Kunden zudem die Offenlegung der bei den Augenoptikern über sie gespeicherten Daten sowie Auskunft darüber, ob diese Daten Dritten zur Verfügung gestellt wurden oder nicht.
Mittels Fristsetzung übte der Datenschutzbeauftragte insofern einen gewissen Druck auf die Betriebe aus, als dass diese sich dazu gezwungen sahen, zeitnah und fristwahrend sowohl den Kunden als auch dem Landesbeauftragten für Datenschutz zu antworten. Im Falle des Nichtreagierens hätten die Betriebe mit durchaus empfindlichen Bußgeldern rechnen müssen. Der AOV NRW hat sich jedem dieser Fälle angenommen und Hilfestellung geleistet, so dass bislang Kunden und Datenschutzbeauftragte zufrieden gestellt werden konnten.
Nichtsdestotrotz sollten Betriebe im eigenen Interesse Datenschutzvorschriften ernsthaft einhalten und im Zweifel, wie schon oft genug von der Optikernetz-Redaktion beschrieben wurde, entsprechende Einwilligungserklärungen der Kunden zum Erhalt von Werbung frühzeitig und fortlaufen einholen (so genanntes Opt-in), um sich erst gar nicht angreifbar zu machen. Zudem wäre es unabhängig davon sinnvoll, in den Werbeschreiben auf die Widerspruchsmöglichkeit der Kunden hinzuweisen (so genanntes Opt-out).