Aufgrund der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes zum 01. September 2009 erreichen den ZVA immer wieder Fragen zum Datenschutz. Aus diesem Anlass werden für die Leser von Optikernetz die wichtigsten Punkte zu diesem Thema nochmals zusammengefasst:
1.Wie bisher dürfen Augenoptiker bei der Vertragsabwicklung die hierfür notwendigen personenbezogenen Daten erheben, speichern und nutzen. Zu diesen Daten können auch die E-Mail Adresse und die Mobiltelefonnummer gehören, wenn mit Hilfe dieser Daten dem Kunden etwa die Fertigstellung der Korrektionsbrille mitgeteilt werden soll.
2. Daten können so lange gespeichert werden wie es für die Vertragsabwicklung erforderlich ist. Aufgrund der nach dem Medizinproduktegesetz bestehen Dokumentationspflicht besteht auch eine Pflicht zur Datenspeicherung von mindestens fünf Jahren.
3. Auch ohne Einwilligung des Kunden dürfen folgende bei der Vertragsabwicklung erhobene und gespeicherte Daten für die eigene Werbung genutzt werden: Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung des Kunden, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr (sog. Listendaten). Diese Aufzählung ist abschließend.
Für Werbeaktionen sind neben den Vorschriften des Datenschutzes stets auch die Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten.
4. Nach Auffassung des für den ZVA zuständigen Landesdatenschutz-beauftragten für das Land NRW dürfen im Rahmen der Betriebsveräußerung die Gesundheitsdaten (z. B. Brillenstärken, Vorerkrankungen) zu Werbezwecken nur mit vorheriger, ausdrücklicher, schriftlicher Einwilligung des jeweils betroffenen Kunden weitergegeben werden. Ohne Einwilligung darf der Betriebsnachfolger keinen Zugriff und auch keine Zugriffs-
möglichkeit haben. Die Listendaten der Kunden dürfen an den Betriebsnachfolger weitergegeben werden. Nutzt der Betriebsnachfolger diese für seine eigene Werbung, so hat er in der Werbung anzugeben, wer (=der bisherige Betriebsinhaber) die genutzten Daten erstmalig erhoben hat.
5. Die Gesundheitsdaten dürfen an den Betriebsnachfolger zum Zwecke der Gesundheitsversorgung (für Brillen- und Kontaktlinsenlieferung, Optometrische Leistungen) weitergegeben werden.