Das Bundesfinanzministerium (BFM) hat mit einem Schreiben vom 26. Februar 2021 die steuerliche Nutzungsdauer von Computerhardware, Betriebs- und Anwendersoftware sowie Computerzubehör verkürzt.
Mit der Neuregelung reagiert das Ministerium auf die voranschreitende Digitalisierung, die sich nicht zuletzt in zahlreichen digitale Neuanschaffungen während der Corona-Pandemie zeigt. Die bisherigen Vorgaben der Finanzverwaltung bezüglich der Nutzungsdauer und entsprechenden Abschreibungsregelungen von Computerhardware sowie für Anwendersoftware basieren auf einer Prüfung der regelmäßigen Nutzungsdauer dieser Geräte, welche bereits 20 Jahre zurück liegt. Neuere Soft- und Hardware unterliegt inzwischen aber einem immer kürzer werdenden Austauschrhythmus und damit geringeren Nutzungsdauern.
Neuerdings kann nun bei diesen Gütern von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von einem Jahr ausgegangen werden. Dadurch können sie auch bereits nach der Anschaffung direkt vollständig abgeschrieben werden. Die Neuregelung kann erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2021 angewandt werden. Für die Abschreibungsoptionen besteht ein Wahlrecht. So ist niemand gezwungen, die Option der Sofortabschreibung zu nutzen. Weiterhin besteht die Möglichkeit eine Nutzungsdauer von drei bis fünf Jahren zugrunde zu legen.
Das Schreiben des BFM finden Sie hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-02-26-nutzungsdauer-von-computerhardware-und-software-zur-dateneingabe-und-verarbeitung.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Quelle: optikernetz.de