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Da kommt was auf uns zu – Gesetze und Neuerungen 2023 (Teil 2)

Immer zum Ende des Jahres informieren wir über wichtige Gesetzesänderungen, die im neuen Jahr auf Arbeitgeber und -nehmer…
27. Dezember 2022

Immer zum Ende des Jahres informieren wir über wichtige Gesetzesänderungen, die im neuen Jahr auf Arbeitgeber und -nehmer zukommen. Auch für das Jahr 2023 stehen einige rechtliche Änderungen an. In der vergangenen Woche informierten wir Sie bereits zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und dem elektronischen Kostenvoranschlag. Heute beleuchten wir noch zwei weitere wichtige Themen.

Künstlersozialabgabe

Unternehmen, die nicht nur gelegentlich freischaffende Künstler und Publizisten beauftragen, müssen künftig einen höheren Beitrag an die Künstlersozialkasse (KSK) leisten. Die Künstlersozialabgabe steigt im Jahr 2023 von zurzeit 4,2 Prozent auf 5,0 Prozent. Abgabepflichtige Unternehmen sind verpflichtet, sämtliche an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlten, Entgelte eines Jahres spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zu melden. Dabei ist es unerheblich, ob der beauftragte Künstler, der das Honorar bekommen hat, über die Künstlersozialkasse versichert ist oder nicht.

Arbeitszeiterfassung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte am 13. September 2022 überraschend entschieden, dass der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet ist, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Das BAG hat am 4. Dezember 2022 die Entscheidungsgründe zum Beschluss, der bisher nur als Pressemitteilung vorlag, veröffentlicht.

Aus den Ausführungen des Gerichts lässt sich ableiten, dass bei der Ausgestaltung der Erfassung von Arbeitszeit ein sehr weiter Gestaltungsspielraum bestehen bleibt.

Das BAG bestätigt nicht nur die Möglichkeit der Delegation an die Mitarbeiter des Unternehmens, es bestätigt darüber hinaus die Möglichkeit, Art und Weise der Aufzeichnung (z. B. Schriftform) zum jetzigen Zeitpunkt weitgehend durch den Arbeitgeber zu bestimmen.

Für die Arbeitgeber im Handwerk ist von besonderer Bedeutung, dass bei der Auswahl der Form der Arbeitszeiterfassung vor allem die Besonderheiten der jeweils betroffenen Tätigkeitsbereiche der Arbeitnehmer und die Eigenheiten des Unternehmens – insbesondere seiner Größe – weiterhin berücksichtigt werden können.

Es somit davon auszugehen, dass die in vielen Handwerksbetrieben oft noch anzutreffenden händischen oder auf die Arbeitnehmer delegierten Formen der Arbeitsaufzeichnung bis auf weiteres rechtmäßig sein dürften. Eine allgemeine Pflicht zu Einführung elektronischer Arbeitszeiterfassungssysteme besteht jedenfalls nicht.

Achten Sie darauf, dass Ihre Mitarbeiter auch die Pausenzeiten notieren, die nach dem Arbeitszeitgesetz wie folgt einzuhalten sind:

  • Eine Pause nach spätestens sechs Arbeitsstunden.
  • Mindestens 30 Minuten (oder zwei Pausen je 15 Minuten) bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden, 45 Minuten bei neun Stunden.
  • Ausnahme für Jugendliche: Nach spätestens viereinhalb Stunden Arbeitszeit sind Pausen von 30 Minuten vorgeschrieben, ab sechs Stunden 60 Minuten.
  • Pausen sind keine Arbeitszeit, in der Regel also nicht bezahlt.
  • Der Mitarbeiter muss laut Arbeitszeitgesetz die Pausenregelung einhalten und diese Erholungszeit nehmen.
Quelle: optikernetz.de

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