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COVID19 – Verhalten bei angeordneter Quarantäne?

Leider kann es dieser Tage immer vorkommen, dass ein Coronatest, den man selbst macht oder den ein Angestellter gemacht…
14. September 2020

Leider kann es dieser Tage immer vorkommen, dass ein Coronatest, den man selbst macht oder den ein Angestellter gemacht hat, positiv ausfällt. Die entsprechende Meldung an das jeweils zuständige Gesundheitsamt führt unter Umständen dazu, dass Erkrankte oder Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich angesteckt zu haben, unter Quarantäne gestellt werden. Was bedeutet das für Arbeitsentgelt und Arbeitspflicht?

Zuerst einmal: Egal ob man im Krankenhaus isoliert wird oder zu Hause bleiben muss: Die Betroffenen müssen Folge leisten und dürfen die Quarantäne nicht verlassen. Das Gesundheitsamt übernimmt die vollständige Koordination und Information. Die Anordnung des Gesundheitsamtes kann bei Zuwiderhandlung gerichtlich vollstreckt werden.

Arbeitsentgelt während der Quarantäne

Wenn der Arbeitnehmer während der Quarantäne tatsächlich erkrankt – und daher auch arbeitsunfähig – ist, gelten die allgemeinen Regeln der Entgeltfortzahlung nach dem § 3 EFZG.

Wird ein Arbeitnehmer hingegen nur vorsorglich unter Quarantäne gestellt, ist also gar nicht infiziert und somit auch nicht arbeitsunfähig, greift das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (IfSG).

Auch Selbstständige oder Freiberufler können während der Zeit in Quarantäne einen Verdienstausfall erleiden, so dass sich auch hier die Frage stellt, wer für diesen Ausfall aufkommt. Nach § 56 Abs. 3 Satz 4 IfSG richtet sich die Entschädigungsregelung dann entsprechend der Entschädigungszahlung für Arbeitnehmer auch nach § 56 Abs. 1, 3 IfSG, wobei in diesem Fall dann das letzte Jahreseinkommen, das dem Finanzamt gemeldet wurde, maßgebend ist.

Wie sieht es mit der Arbeitspflicht während der Quarantäne aus?

Ist der Arbeitnehmer während der Quarantäne nicht infiziert und hat er auch die nötigen Arbeitsmittel dabei (Laptop, Handy etc.), dann ist er auch arbeitsrechtlich dazu verpflichtet, zu arbeiten. Ist der Arbeitnehmer hingegen tatsächlich infiziert und somit auch arbeitsunfähig geschrieben, ist er nicht verpflichtet, zu arbeiten.

Weiterführende Hinweise und Verhaltensregeln 

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) hat entsprechende Merkblätter zur Vorbeugung, zum Umgang oder dem Vorgehen im Verdachts- oder Krankheitsfall mit dem Coronavirus SARSCoV-2 herausgegeben.

Quelle: optikernetz.de

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