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Corona-Soforthilfen: Rückzahlung?

Jüngst erschienen Meldungen in verschiedenen Medien, in denen davor gewarnt wird, dass es viele Kleinunternehmen treffen…
22. Mai 2020

Jüngst erschienen Meldungen in verschiedenen Medien, in denen davor gewarnt wird, dass es viele Kleinunternehmen treffen könnte, beantragte Corona-Soforthilfen zurückzahlen zu müssen. Was ist dran an dieser Aussage?

Sicherlich richtig ist, dass es grundsätzlich möglich ist, dass Antragsteller die erhaltenen Corona-Soforthilfen nachträglich werden zurückzahlen müssen. Ob aber davon auszugehen ist, dass dies eine Vielzahl von Unternehmen betreffen wird, ist aktuell noch nicht zu beantworten.

Warum kann es überhaupt dazu kommen, dass Rückzahlungen vorgenommen werden müssen?

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fasste am 30. März 2020 wesentliche Fakten zum Corona-Soforthilfeprogramm zusammen.

In dieser Übersicht wird auch festgehalten, welche Konsequenzen Falschangaben haben können: "Die Hilfe aus dem Soforthilfeprogramm soll möglichst schnell und unbürokratisch bei den Kleinstunternehmen, Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe ankommen, die aufgrund der Corona-Krise in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind. Deshalb wäre es nicht praxisgerecht, wenn die Bewilligungsstellen der Länder bei jedem Antrag umfangreiche Nachweise überprüfen. Stattdessen wird eine glaubhafte und strafbewehrte Versicherung der Antragsteller eingefordert. Die Antragsteller müssen aber in dem Antragsformular erläutern, inwiefern ihre wirtschaftliche Tätigkeit durch die Corona-Pandemie wesentlich beeinträchtigt und ihre wirtschaftliche Existenz dadurch bedroht ist. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschangaben müssen die Antragsteller mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs rechnen" (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Kurzfakten zum Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes. S. 2. Stand: 30. März 2020).

Grundsätzlich gilt für das Hilfsprogramm des Bundes: Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten haben Anspruch auf die Soforthilfe, wenn ihre wirtschaftliche Existenz massiv durch die Corona-Krise bedroht ist. Die Bundesländer haben für die Prüfung Kriterien aufgestellt und diese Hilfen mit eigenen Programmen auch auf Unternehmen mit mehr Mitarbeitern aufgestockt.

Sind nun bei der Stellung des Antrags bewusst oder versehentlich falsche Angaben gemacht worden, kann dies Konsequenzen haben. Eine freiwillige Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Gelder ist hier empfehlenswert.

Auch, wer zu viel Geld erhalten hat, dadurch, dass er noch andere Hilfsprogramme in Anspruch nehmen konnte, muss den Überschuss zurückzahlen: "Die Überprüfung, ob eine Überkompensation vorliegt, wird auf der Grundlage der allgemeinen Verfahren, beispielsweise im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 2020, erfolgen und kann bei Verdacht auf Subventionsbetrug auch zu einer Strafverfolgung führen" (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Kurzfakten zum Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes. S. 2. Stand: 30. März 2020).

Verschiedene Gründe für eine Rückzahlung erhaltener Soforthilfen

Neben den genannten Gründen, die eine Rückzahlung der Hilfen erforderlich machen, gibt es weitere Faktoren, die die Situation des Unternehmens insofern verändern, als dass die Anforderungen, die zum Erhalt der Soforthilfen berechtigen, nicht mehr fortbestehen. Dazu zählen bspw. unerwartet hohe Einnahmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht absehbar waren, die Soforthilfe aber dann unnötig machen. Auch die Technik spielt manchmal einen Streich und es kann vorkommen, dass der Antrag doppelt gestellt wurde. Für den Fall, dass dann die Hilfen doppelt gezahlt wurden, muss das zu viel gezahlte Geld zurückerstattet werden.

Wer auf Nummer sichergehen möchte, sollte sich die gemachten Angaben noch einmal in Ruhe anschauen und prüfen, ob alles stimmt und den Kriterienkatalogen des jeweiligen Bundeslands und des Bundes  entspricht – auch bei der Berechnung der Angestellten können sich leicht Fehler eingeschlichen haben. Hier sollte ebenfalls nachgeprüft werden.

Ist alles stimmig, muss die Hilfe nicht zurückgezahlt werden – auch später nicht. Es handelt sich nicht um einen Kredit. Zu beachten ist aber, dass das Geld als Einnahme zu versteuern ist. "Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig" (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Kurzfakten zum Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes. S. 1. Stand: 30. März 2020).

Quelle: optikernetz.de

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