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Corona-Schutzverordnung November 2020: Gesichtsnahe Dienstleistungen - Welche Maske muss es sein?

Seit dem 2. November 2020 gelten neue Coronaschutzverordnungen im Bundesgebiet. Angesichts stark steigender Infektionszahlen…
4. November 2020

Seit dem 2. November 2020 gelten neue Coronaschutzverordnungen im Bundesgebiet. Angesichts stark steigender Infektionszahlen wurden die bisher geltenden Maßnahmen überarbeitet. Eine gute Nachricht: Augenoptiker dürfen weiterhin ihre Geschäfte geöffnet halten. Aber es gilt nach wie vor die Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen. Aber welche muss es sein? Reicht noch eine Community-Maske oder muss es eine FFP2 Maske sein?

In der neuen Coronaschutzverordnung des Landes NRW stößt der aufmerksame Leser auf eine entscheidende Änderung bezüglich des Tragens eines Mund-Nase-Schutzes bei der Ausübung bestimmter Dienstleistungen.

Unter § 12, Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe heißt es: „[...] (2) Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen), sind bis zum 30. November 2020 untersagt. Davon ausgenommen sind

1.Handwerker und Dienstleister im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Logopäden, Hebammen und so weiter ohne eigene Heilkundeerlaubnis, Hörgeräteakustikern, Optiker, orthopädischen Schuhmachern und so weiter), […].“

Das ist erst einmal erfreulich. Optiker werden in dieser Verordnung explizit unter den Handwerkern bzw. Dienstleistern genannt, die weiterhin geöffnet haben dürfen. Das war in Verordnungen der Vergangenheit anders und führte zu Verunsicherungen. In anderen Bundesländern ist diese klare Nennung leider noch nicht übernommen worden.

Im Weiteren wird dann aber eine Einschränkung genannt, die so zuvor nicht formuliert wurde: „Bei den nach Satz 2 ausnahmsweise zulässigen Handwerks- und Dienstleistungen ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln nach § 4 auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten. Bei gesichtsnahen Dienstleistungen, bei denen die Kundin oder der Kunde keine Alltagsmaske tragen und der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, müssen Beschäftigte während der Behandlung mindestens eine FFP2, eine KN95- oder eine N95-Maske tragen.“ Diese Spezifizierung des Maskentypes bei der Erbringung bestimmter Leistungen, unter die in der Augenoptik wohl die Refraktion oder Kontaktlinsenanpassung und möglicherweise auch die Anpassung von Brillenfassungen zu zählen sind, ist neu. Diese Neuerung findet sich indes nicht in allen Verordnungen anderer Bundesländer.

Grundsätzlich kommt aber nun in NRW die Frage danach auf, wo es diese Masken gibt und was es bei ihrem Erwerb zu beachten gilt. Aber auch unabhängig von NRW ist dies sicherlich auch für andere Augenoptiker interessant.

Wo sind die Masken erhältlich und was gilt es zu beachten?

Tatsächlich sind Masken der Schutzkategorien FFP2 etc. inzwischen besser zu bekommen als zu Beginn der Krise. Es gibt verschiedene Anbieter wie Real oder Amazon, wo es mehrere dieser Masken im Angebot zu finden gibt. Auch ein dem Optiker aus anderen Bereichen bekannter Anbieter ist hier auf jeden Fall zu nennen: Der Sport- und Schutzbrillenanbieter UVEX.

Wer sich eine Maske dieser Art zulegen möchte, sollte aber das eine oder andere beachten. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik hat dazu einen hilfreichen Artikel auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Hier wird darauf hingewiesen, welche Daten eine Maske enthalten sollte, nach welcher DIN-Norm die Maske zertifiziert sein sollte und mehr. Den Artikel finden Sie hier.

Quelle: optikernetz.de

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