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Corona-Arbeitsschutzverordnung - Was haben Arbeitgeber zu beachten?
Die geänderte Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) gilt seit dem 20. März und ist voraussichtlich bis zum 25. Mai 2022 in Kraft. Welche Regelungen gelten für Unternehmer?
Ziel der angepassten Corona-ArbSchV ist die Lockerung der bisherigen strengen Vorgaben und Wahrung von Basisbedingungen für den betrieblichen Infektionsschutz.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
- Arbeitgeber haben auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung (§§5, 6 ArbSchG) ein betriebliches Hygienekonzept aufzusetzen.
- Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen das regionale Infektionsgeschehen und die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren berücksichtigt werden.
- Die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte (z.B. Personenkontakte in Werkstatt und Pausenräumen) ist nunmehr ein verpflichtender Prüfungspunkt.
- Auch das Tragen von Mund-Nasen-Schutz im Betrieb (bezogen auf Räume, zu denen Kunden keinen Zugang haben) ist ab sofort ein Punkt der Prüfungspflicht.
- Das Testangebot der Arbeitgeber darf auf einmal pro Kalenderwoche reduziert werden.
- Der Impf- und Genesenenstatus der Beschäftigten darf bei der Festlegung und Umsetzung des Hygienekonzepts nicht mehr berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber darf auch einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Mitarbeitenden nicht mehr berücksichtigen. Entsprechende Informationen sind spätestens ab dem 20. März 2022 aus datenschutzrechtlichen Gründen zu löschen.
- Die Möglichkeit, sich während der Arbeitszeit gegen Corona impfen zu lassen, muss der Arbeitgeber nach wie vor anbieten.
- Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes am 18.03.2022 ist die 3G-Regel im Betrieb vollständig und ersatzlos entfallen. Die entsprechenden Regelungen in § 28b IfSG wurden ersatzlos gestrichen.
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