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Corona-Arbeitsschutzverordnung - Was haben Arbeitgeber zu beachten?

Die geänderte Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) gilt seit dem 20. März und ist voraussichtlich bis zum 25.…
25. März 2022

Die geänderte Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) gilt seit dem 20. März und ist voraussichtlich bis zum 25. Mai 2022 in Kraft. Welche Regelungen gelten für Unternehmer?

Ziel der angepassten Corona-ArbSchV ist die Lockerung der bisherigen strengen Vorgaben und Wahrung von Basisbedingungen für den betrieblichen Infektionsschutz.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

  • Arbeitgeber haben auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung (§§5, 6 ArbSchG) ein betriebliches Hygienekonzept aufzusetzen.
  • Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen das regionale Infektionsgeschehen und die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren berücksichtigt werden.
  • Die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte (z.B. Personenkontakte in Werkstatt und Pausenräumen) ist nunmehr ein verpflichtender Prüfungspunkt.
  • Auch das Tragen von Mund-Nasen-Schutz im Betrieb (bezogen auf Räume, zu denen Kunden keinen Zugang haben) ist ab sofort ein Punkt der Prüfungspflicht.
  • Das Testangebot der Arbeitgeber darf auf einmal pro Kalenderwoche reduziert werden.
  • Der Impf- und Genesenenstatus der Beschäftigten darf bei der Festlegung und Umsetzung des Hygienekonzepts nicht mehr berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber darf auch einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Mitarbeitenden nicht mehr berücksichtigen. Entsprechende Informationen sind spätestens ab dem 20. März 2022 aus datenschutzrechtlichen Gründen zu löschen.
  • Die Möglichkeit, sich während der Arbeitszeit gegen Corona impfen zu lassen, muss der Arbeitgeber nach wie vor anbieten.
  • Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes am 18.03.2022 ist die 3G-Regel im Betrieb vollständig und ersatzlos entfallen. Die entsprechenden Regelungen in § 28b IfSG wurden ersatzlos gestrichen.
Quelle: optikernetz.de

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