Die geänderte Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) gilt seit dem 20. März und ist voraussichtlich bis zum 25. Mai 2022 in Kraft. Welche Regelungen gelten für Unternehmer?
Ziel der angepassten Corona-ArbSchV ist die Lockerung der bisherigen strengen Vorgaben und Wahrung von Basisbedingungen für den betrieblichen Infektionsschutz.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
- Arbeitgeber haben auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung (§§5, 6 ArbSchG) ein
betriebliches Hygienekonzept aufzusetzen. - Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen das regionale Infektionsgeschehen
und die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren berücksichtigt werden. - Die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte (z.B. Personenkontakte in Werkstatt und
Pausenräumen) ist nunmehr ein verpflichtender Prüfungspunkt. - Auch das Tragen von Mund-Nasen-Schutz im Betrieb (bezogen auf Räume, zu denen Kunden
keinen Zugang haben) ist ab sofort ein Punkt der Prüfungspflicht. - Das Testangebot der Arbeitgeber darf auf einmal pro Kalenderwoche reduziert werden.
- Der Impf- und Genesenenstatus der Beschäftigten darf bei der Festlegung und Umsetzung
des Hygienekonzepts nicht mehr berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber darf auch
einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Mitarbeitenden nicht mehr berücksichtigen.
Entsprechende Informationen sind spätestens ab dem 20. März 2022 aus datenschutzrechtlichen
Gründen zu löschen. - Die Möglichkeit, sich während der Arbeitszeit gegen Corona impfen zu lassen, muss der Arbeitgeber
nach wie vor anbieten. - Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes am 18.03.2022 ist die 3G-Regel im
Betrieb vollständig und ersatzlos entfallen. Die entsprechenden Regelungen in § 28b IfSG
wurden ersatzlos gestrichen.
Quelle: optikernetz.de