Gehören Sie auch zu den Betriebsinhabern, die sich schon über Bewertungsportale im Internet geärgert haben?
Dann interessiert Sie sicherlich das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Prüfpflichten für Online-Bewertungsportale konkretisiert und deutlich verschärft. Nach einem in dieser Woche ergangenen Urteil (Az. VI ZR 34/15) müssen Ärztebewertungsportale auf Verlangen künftig konkrete Nachweise vorlegen, ob ein Nutzer tatsächlich bei dem bewerteten Arzt in der Praxis war.
Im konkreten Fall geht es um die Plattform Jameda. Ein Patient hatte seinen Zahnarzt anonym unter den Punkten "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis" jeweils die Schulnote Sechs gegeben. Der Nutzer hatte 2013 angegeben, er könne den Arzt nicht empfehlen und mit einer Durchschnittsnote von 4,8 bewertet.
Der Berliner Arzt verlangte von dem Portal die Entfernung des Eintrags. Jameda übermittelte die Beanstandung dem Nutzer. Dessen Antwort darauf leitete das Portal aber nicht an den Arzt weiter – mit Hinweis auf datenschutzrechtliche Bedenken. Die Bewertung beließ Jameda im Portal. Daraufhin verlangte der Zahnarzt einen Nachweis dafür, dass der Patient überhaupt bei ihm war. Der BGH hatte nun zu klären, ob Jameda den Besuch des Nutzers beim Arzt nachweisen muss.
Der BGH stellte zunächst fest, dass Jameda keine Prüfungspflicht auferlegt werden darf, die das Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder die Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Allerdings trage der Betrieb eines Bewertungsportals "im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko an Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich". Diese Gefahr werde durch die Möglichkeit verstärkt, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben.
Jameda hätte laut BGH die Beanstandung des Zahnarztes dem Nutzer nicht nur weiterleiten müssen, sondern auch genaue Angaben zum angeblichen Behandlungskontakt fordern sollen. Dazu hätte beispielsweise auch gehört, vom Bewertenden Unterlagen wie Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien zu verlangen. Soweit anonym möglich hätte Jameda nach Ansicht des BGH diese Unterlagen sogar an den Arzt weiterreichen müssen. Erst dann hätte Jameda seiner Prüfungspflicht genüge getan.
Eine BGH-Sprecherin bestätigte, dass das Urteil weitreichende Folgen auch für andere Bewertungsportale hat. Sie würden ihre Prüfprozesse nun anpassen müssen.