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Bundeseinheitlich Notbremse und Änderung Arbeitsschutzverordnung
Heute, 23. April 2021, treten die Dritte Änderungsverordnung zur Corona-Arbeitsschutzverordnung sowie das Vierte Bevölkerungsschutzgesetz in Kraft. Diese Regelungen gelten für die Augenoptik.
Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eine Inzidenz von 100, gelten dort folgende den Augenoptiker betreffende Regelungen:
„[…] § 28b
- Die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt; wobei der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel mit den Maßgaben ausgenommen sind, dass
- a) der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, untersagt ist,
- b) für die ersten 800 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche und oberhalb einer Gesamtverkaufsfläche von 800 Quadratmetern eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche eingehalten wird, wobei es den Kundinnen und Kunden unter Berücksichtigung der konkreten Raumverhältnisse grundsätzlich möglich sein muss, beständig einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten und
- c) in geschlossenen Räumen von jeder Kundin und jedem Kunden eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) zu tragen ist […]“ Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. April 2021 (BAnz AT 15.04.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „[…] 2.§ 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „einmal“ durch das Wort „zweimal“ ersetzt. […]“ (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/dritte-aenderungsverordnung-sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=2)
Das bedeutet, dass nun Arbeitgeber allen ihren Mitarbeitenden zwei Mal wöchentlich ein Testangebot machen müssen (bisher ein Test pro Woche und in Ausnahmen, je nach Tätigkeit, zwei Tests). Für die Augenoptik ändert sich also insofern etwas, als dass es bisher so war, dass nur Mitarbeitenden, die intensiven Kontakt zu Kunden hatten, zwei Mal pro Woche ein Test angeboten werden sollte. Nun ist es so, dass jeder Arbeitgeber seinen Angestellten unabhängig von deren Tätigkeit zwei Tests in der Woche anbieten muss.
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