In der Augenoptik werden häufig geringfügig Beschäftigte insbesondere in kleineren Betriebsstrukturen relativ flexibel eingesetzt. Ist etwa der Chef für eine zehn Tage in Urlaub oder eine andere Mitarbeiterin krank, so wird der Minijobber in solch einem Monat bei gleichbleibendem Lohn viel mehr Stunden leisten, als normal.
In der Regel werden diese zusätzlichen Arbeitszeiten dann im darauf folgenden Monat gutgeschrieben, wobei der Arbeitslohn auch dann konstant gleich hoch bleibt.
Bislang stellte dies in der Praxis kaum ein Problem dar. Wichtig war nur, dass am Jahresende die Höchstgrenze von 5.400 Euro an Minijob-Lohn nicht überschritten wurde. Durch die nach Mindestlohngesetz eingeführte neue Pflicht zur Dokumentation der Arbeitsstunden könnte dies zukünftig anders aussehen. Betrachtet man beispielsweise denjenigen Monat, in dem es für den Minijobber durch Urlaub- und Krankheitszeiten anderer zu mehr Arbeitszeit kam, so ergibt sich bei gleichbleibenden Gehalt ein niedrigerer Stundenlohn, der gegebenenfalls unter der gesetzlichen Grenze von 8,50 Euro liegt.
Unbekannt ist derzeit noch, wie die Zoll- und Finanzverwaltung auf diesen Umstand reagieren wird. Es ist nicht zwangsläufig so, dass diese eine Ganzjahresbetrachtung vornimmt, nach der im Rahmen eines so genannten Jahresarbeitszeitkontos in einem Monat mehr und im nächsten Monat weniger gearbeitet wird, solange am Ende des Jahres der gesetzliche Mindestlohn im Verhältnis zu den Arbeitsstunden und des gleichbleibenden Gehaltes von maximal 450 Euro monatlich nicht unterschritten wird.
Beispiel: 450 Euro/Monat / 8,50 Euro/Stunde = 52,5 Stunden/Monat (abgerundet)
Fallen in einem Monat nunmehr 55 Stunden an, so liegt der Stundenlohn mit ca. 8,20 Euro unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns bei Zahlung des Höchstbetrags von 450 Euro.
Der Zoll könnte im Rahmen einer Kontrolle und Vorlage der nach Mindestlohngesetz vorgeschriebenen Dokumentation der Arbeitsstunden die Ansicht vertreten, dass bei Betrachtung nur dieses Monats des gesetzliche Mindestlohn nicht eingehalten wurde, was sodann entsprechend sanktioniert würde. Zudem läge in diesem Monat der geringfügig Beschäftigte oberhalb der 450-Euro-Grenze.
Beispiel: 55 Stunden/Monat x 8,50 Euro/Stunde = 467,50 Euro Monatslohn
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat für die Einführung des Mindestlohns eine Bürger-Hotline eingerichtet. Nachfragen dort haben allerdings bislang auch nur ergeben, dass insbesondere die Rechtslage unklar sei und man noch nicht wisse, wie Finanzverwaltung bzw. Zoll bei einer derartigen Konstellation entscheiden würden. Hier sei wohl zunächst noch der Monat Januar bzw. erste Kontrollen des Zolls abzuwarten. Das BMAS selbst würde jedoch die Variante einer Ganzjahresbetrachtung mit Jahresarbeitszeitkonto vertreten wollen.
Seien Sie sensibilisiert, wenn auf Sie derartige Konstellationen zutreffen sollen. Optikernetz wird Sie über weitere Entwicklungen informieren.