Ein Düsseldorfer Branchenbuch-Anbieter, der unter dem Namen Gewerbeauskunft-Zentrale.de agiert, hat jüngst in einem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf ein für sich positives Urteil erstritten, nachdem zuvor noch das Amtsgericht Düsseldorf die Zahlungsansprüche des Dienstleisters gegen dessen Kunden abgewiesen hatte.
Die Parteien stritten um das Bestehen eines Vertrages über die kostenpflichtige Eintragung in ein von der Klägerin betriebenes Branchenbuchverzeichnis. Über diese Angebote, die einen hochoffiziellen Eindruck hinterlassen, hatte Optikernetz schon häufiger berichtet. Der Diensteanbieter war der Meinung, dass zwischen den Parteien aufgrund eines durch den beklagten Kunden unterzeichneten Angebots der Klägerin ein wirksames Vertragsverhältnis zustande gekommen war.
Das Amtsgericht hatte zunächst die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass es an einer Annahmeerklärung des gewerblichen Kunden fehle. Allein in der Rücksendung des unterzeichneten Formulars sei keine Willenserklärung auf Abschluss eines Vertrages zu sehen gewesen. Schließlich sei auch dem Diensteanbieter bewusst, dass zahlreiche Unterzeichner der Bestellformulare gar nicht den kostenpflichtigen Angebotscharakter erkennen würden, sondern vielmehr meinten, dass es sich hierbei um eine reine Informationsabfrage handeln würde. Deshalb dürfe der Diensteanbieter die unterzeichnete Rücksendung des Formulars nicht als verbindliche und Kosten auslösende Bestellung verstehen.
Das Landgericht urteilte hingegen, dass mit Unterzeichnung und Rücksendung des Angebots ein rechtskräftiger kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen sei. Sämtliche vorgebrachte Anfechtungsgründe des beklagten Kunden stufte das Gericht als nicht einschlägig ein. Weder läge eine Täuschung noch ein anfechtbarer Irrtum vor. Zudem hatte das Gericht auch eine Sittenwidrigkeit des Angebots verneint. Ganz im Gegenteil hatte das Gericht festgestellt, dass durch die mehrfache Verwendung der Begriffe „Angebot“ und „Annahme“ in dem Bestellformular deutlich erkennbar sei, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handeln würde. Ob gegen dieses Urteil noch erfolgreich ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, bleibt abzuwarten, ist aber doch sehr fraglich.
Was bedeutet dies für die Betriebe, die „unbewusst“ und in Unkenntnis des Abschlusses eines kostenpflichtigen Vertrages ein Angebotsformular ebenfalls unterzeichnet an den Branchenbuch-Anbieter zurückgefaxt haben?
Zunächst ist es wichtig zu prüfen, welchen Inhalt das Bestellformular besaß und wie sich das äußere Erscheinungsbild präsentierte. Jeder Fall ist für sich speziell zu betrachten. Das Landgericht hatte sich mit einem Bestellformular auseinander gesetzt, welches durch verschiedene Urteile, auch solche im Wettbewerbsrecht, bereits an die Vorgaben der Gerichte angepasst wurde. Unter Umständen wurde in anderen Fällen ein Formular verwandt, welches seitens anderer Gerichte doch zu einer erfolgreichen Anfechtung führen kann.
Die Chance, dass jedoch in einem vergleichbaren Fall ein anderes Amts- oder Landgericht ähnlich pro Diensteanbieter entscheiden würde, ist jedenfalls derzeit recht groß. Insbesondere auch deshalb, weil seitens der Gerichte von Geschäftsleuten mehr kaufmännische Umsicht im Alltag erwartet wird wie von Privatpersonen.
Am Besten ist es aber, sich die eingehenden Angebote genau anzusehen, damit es erst gar nicht so weit kommt.