Am 20. März 2010 nahmen die ersten 30 Absolventen des neuen Weiterbildungsangebotes „Optometrist (ZVA)“ ihre Abschlussurkunden entgegen. Es stellt sich die Frage, wie sich die erfolgreichen Absolventen zukünftig im Außenverhältnis bezeichnen dürfen. Dr. Jan Wetzel als Rechtsanwalt für den ZVA beantwortet dies wie folgt:
„Wir empfehlen, die Benutzung des Begriffs ‚Optometrist’ nur mit dem Zusatz (ZVA) zu verwenden. Dies aus folgendem Grund:
Bei der Benutzung der Berufsbezeichnung ‚Optometrist’ ist Vorsicht geboten. Das OLG Stuttgart hat 1993 entschieden, dass ein Augenoptiker, der den Begriff ‚Optometrist’ als Berufsbezeichnung verwendet, wettbewerbswidrig handelt. Die Wettbewerbswidrigkeit ergebe sich aus einer Irreführung der Kunden, bei denen der Eindruck entstehe, der Augenoptiker habe auf dem Gebiet der Optometrie besondere Erfahrung oder gar eine besondere Ausbildung. Seinerzeit hatte der Augenoptiker indes keine besondere Qualifikation.“
Die Absolventendes Weiterbildungsganges, so Dr. Wetzel weiter, „verfügen nun über den Weiterbildungsabschluss ‚Optometrist (ZVA)’. Ob dies indes zu einer anderen Beurteilung führt, ist unklar. Denn trotz des Abschlusses ‚Optometrist (ZVA)’ haben sie nach wie vor nur die gleichen Berufsrechte wie ein ‚normaler’ Augenoptiker.“
Nach Auffassung des ZVA berechtige der amerikanische Abschluss des Optometristen dazu, den Begriff „Optometrist“ als Berufsbezeichnung auch in Deutschland zu verwenden.