Hat ein Arbeitnehmer bei einem Vergleich im Zuge der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubes verzichtet, obwohl er diese hätte verlangen können, so kann er sie nachträglich nicht mehr einfordern. So urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich (9 AZR 844/11). Ein überraschendes Urteil, da bislang diese Streitfrage höchst umstritten war und in ähnlichen Konstellationen Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) und des EU-Rechts dagegen sprachen.
Zum Fall: Der Arbeitgeber kündigte im November 2008 sein Arbeitsverhältnis mit dem bei ihm beschäftigten und seit Januar 2006 arbeitsunfähig erkrankten Mitarbeiter ordentlich zu Ende Juni 2009. Im sich anschließenden arbeitsgerichtlichem Verfahren regelten die Parteien in einem Vergleich unter anderem, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Arbeitgebers auch zu Ende Juni 2009 aufgelöst worden ist, der Arbeitsgeber an den Mitarbeiter eine Abfindung in Höhe von 11.500,00 Euro zahlt und mit Erfüllung des Vergleichs wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sind. Einen Monat später verlangte der ehemalige Mitarbeiter vom Arbeitgeber ohne Erfolg, Urlaub aus den Jahren 2006 bis 2008 mit 10.656,72 Euro abzugelten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des ehemaligen Mitarbeiters das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und den Arbeitgeber zur Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 6.543,60 Euro verurteilt. Die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem BAG Erfolg und führte zur Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts. Das BAG kam zu dem Schluss, dass die Klage unbegründet sei. Die sogenannte Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich aus Juni 2010 hatte, so das BAG, den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Ende Juni 2009 entstandenen Anspruch des Mitarbeiters auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs mit erfasst.
BAG: Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung ist möglich!
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