Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte kürzlich durchaus überraschend seine Rechtsprechung zur Kürzung des Erholungsurlaubs während des Zeitraums der Elternzeit geändert.
Bisher war es so: Ihre Mitarbeiterin hat Elternzeit beantragt, Sie haben sie ihr gewährt, das Arbeitsverhältnis ruhte, Urlaub wurde ihr für diesen Zeitraum nicht gewährt. Meistens erfolgte diese Kürzung des Urlaubsanspruchs während der Elternzeit konkludent. Ist sie dann am Ende der Elternzeit aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, wurde die Abgeltung etwaig entstandener Urlaubsansprüche auch gar nicht mehr thematisiert bzw. das Ansinnen schlichtweg durch den Arbeitgeber abgelehnt.
Angesichts der Entscheidung des BAG vom 21.05.2015, sollten Sie, wenn Sie den Urlaub Ihrer Mitarbeiterin während der Elternzeit kürzen möchten, eine ausdrückliche Kürzungserklärung abgeben. Dann laufen Sie nicht Gefahr, bei etwaiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses während oder am Ende der Elternzeit, den Urlaub abgelten zu müssen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Kürzungserklärung nach der neuen Rechtsprechung nicht mehr möglich.
Tipp:
Sind derzeit Mitarbeiter in der Elternzeit, sollten diese umgehend ein Schreiben von Ihnen erhalten, in dem Sie erklären, dass für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit der Jahresurlaub gemäß §17 Abs.1 S.1 BEEG um 1/12 gekürzt wird. Diese Kürzung bezieht sich sowohl auf bereits abgelaufene Monate der Elternzeit als auch auf zukünftige Monate.