Am 21.10.2011 wurde beim Amtsgericht Lünen ein kurioser Rechtsstreit verhandelt. Der Vater einer minderjährigen Kundin hatte den Augenoptiker verklagt, da dieser angeblich die Tochter beim Führerscheinsehtest durchfallen ließ, um ihr eine Brille (Preis: EUR 110,00) zu verkaufen, mit der diese dann den Sehtest bestand.
Nach zahlreichen außergerichtlichen und prozessualen Schriftsätzen einigten sich die Parteien schließlich vor der eine Brille tragenden jungen Richterin. Beide Parteien waren am Ende mit einem Kompromiss zufrieden. Der Augenoptiker freute sich darüber, dass niemand mehr seinen ursprünglich durchgeführten amtlichen Führerscheinsehtest anzweifelte und er hoffentlich gute Kunden, nämlich aus der gesamten Familie, nicht verloren geben musste. Ihm ging es hierbei allein ums Prinzip. Der Vater der Kundin hingegen freute sich, da er die EUR 110,00 Zug um Zug gegen Herausgabe der Brille noch im Gerichtsaal in den Händen halten konnte. Moral von der Geschichte: Jede amtliche Führerscheinsehteststelle sollte im eigenen Interesse darauf achten, Führerscheinsehtestgeräte zu verwenden, die der aktuellen DIN 58220 Teil 6 entsprechen. Die Prüfung mittels Sehzeichenprojektor, Polatest o.ä. ist nicht zulässig! Der Sehtest ist zudem ohne Anwesenheit dritter Personen durchzuführen, damit jede Beeinflussung des Prüflings vermieden und das Ergebnis nicht verfälscht wird sowie der Datenschutz gewahrt ist. Außerdem ist in manchen Bundesländern die Einweisung der Mitarbeiter in die Durchführung von Sehtesten schriftlich zu dokumentieren.