Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, seine Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit zu legen. Praktisch hat jedoch der Berufstätige, der zum Arzt muss, damit mindestens zwei Probleme:
Es ist sehr schwierig, zeitnah einen Arzttermin zu erhalten. Zudem ist es nicht immer möglich, diesen außerhalb der Arbeitszeit zu vereinbaren. Grundsätzlich können drei verschiedene Sachverhalte unterschieden werden:
Bei einer akuten Erkrankung (z.B. Grippe, Zahnentzündung, Unfall) sind Arztbesuche während der Arbeitszeit möglich und notwendig. Der Arbeitsausfall geht zu Lasten des Arbeitgebers und der Lohn wird fort gezahlt.
Liegt ein akuter Krankheitsfall vor, der zeitnah eine ärztliche Behandlung bedarf (wie z.B. Verletzung, herausgefallenen Zahnplombe, Komplikationen nach Behandlungen, Schmerzen), ist der Arbeitnehmer im notwendigen Umfang von der Arbeitspflicht freizustellen. In der Regel greift hier der Freistellungsanspruch aus § 616 Satz 1 BGB wonach auch der Lohnanspruch bestehen bleibt.
Der wohl häufigste Fall in der Praxis ist der, dass man einen Arzt aufsuchen muss, aber außerhalb der eigenen Arbeitszeit keinen Termin bekommt. Hier muss wieder differenziert werden. Handelt es sich um notwendige Untersuchungen, die der Arzt nur zu bestimmten Zeiten durchführt, ist der Arbeitnehmer bei Lohnfortzahlung freizustellen. Eine Einschränkung der freien Arztwahl des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber findet nicht statt. Handelt es sich um Vorsorgeuntersuchungen, die an sich planbar sind, wegen der Terminvergabepraxis des Arztes aber in die Arbeitszeit fallen, so muss der Arbeitnehmer einen Termin außerhalb der Arbeitszeit finden, sich für einen Termin beurlauben lassen oder mit dem Arbeitgeber eine Einigung darüber erzielen, dass die Fehlzeit nachgearbeitet oder mit Überstunden verrechnet wird.
In jeder Fallgruppe ist es ratsam, zeitnah den Arbeitgeber über den Arbeitsausfall zu informieren.