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Arbeitsrecht und Naturkatastrophen

Einige Augenoptikbetriebe sind derzeit von Überschwemmungen in Folge der Starkregenfälle der vergangenen Woche betroffen.…
20. Juli 2021

Einige Augenoptikbetriebe sind derzeit von Überschwemmungen in Folge der Starkregenfälle der vergangenen Woche betroffen. Neben materiellen Folgen müssen sich Unternehmer jetzt auch mit arbeitsrechtlichen Fragen beschäftigen. Es stellen sich Fragen wie: „Muss man trotz Hochwasser zur Arbeit, wenn der Betrieb nicht betroffen ist?“ oder „Darf man der Arbeit fern bleiben, um private, durch Unwetter verursachte Schäden, zu beseitigen?“.

Arbeitspflicht des Arbeitnehmers

  • Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer ihrer Arbeitsverpflichtung gegenüber ihrem Arbeitgeber nachkommen. Kommt der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit, ist auch der Arbeitgeber nicht verpflichtet, für diese Zeit Lohn zu zahlen (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB).
  • Kann ein Arbeitnehmer beispielsweise aufgrund von Hochwasser seine Arbeitsstätte nicht erreichen, weil Zugstrecken gesperrt oder Straßen nicht passierbar sind, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 616 BGB. Der Arbeitnehmer trägt das Wegrisiko und in diesem Fall handelt es sich nicht um einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund, sondern um ein objektives Hindernis, das für mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig besteht.
  • Anders sieht es aus, wenn Arbeitnehmer Eigentum oder Besitz vor Hochwasser schützen oder in der Folge räumen müssen und deswegen für einen kurzen Zeitraum nicht zur Arbeit kommen können. Sie können sich in einem begründeten Einzelfall auf die Vorschrift des § 616 BGB berufen. Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass § 616 BGB ausnahmsweise auch bei einem objektiven Leistungshindernis anzuwenden sei. Dies gilt, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise von einer Naturkatastrophe persönlich so betroffen ist, dass ihm seine Arbeitsleistung vorübergehend nicht zuzumuten ist. In solchen außergewöhnlichen Notlagen im eigenen Haushalt können Arbeitnehmer für eine begrenzte Zeit freigestellt werden und ihrer Arbeit fernbleiben.
  • Haben die Arbeitnehmer betreuungspflichtige Kinder und können diese aufgrund des Unwetters oder der Unwetterfolgen nicht in die Kita oder Schule, haben Eltern nach § 616 BGB Anspruch auf Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld. Gesetzlich Versicherte können das Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse beantragen.
  • Engagieren sich Arbeitnehmer bei der Feuerwehr oder dem THW und finden Einsätze zum Katastrophenschutz innerhalb ihrer regulären Arbeitszeit statt, haben die entsprechenden Angestellten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe das Recht, von ihrem Arbeitgeber freigestellt zu werden.

Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht beschäftigen kann

  • Kann der Arbeitgeber den arbeitsfähigen Arbeitnehmer nicht beschäftigen, ist er dennoch zur Zahlung des Lohns verpflichtet. Hier greift dann das sogenannte Betriebsrisiko (§ 615 Satz 3 BGB). Dies kann im Fall von „höherer Gewalt“ gegeben sein. Ist beispielsweise das Unternehmen überflutet, ist die Erbringung der Leistung objektiv unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Gleiches gilt, wenn Zulieferer von Hochwasserschäden betroffen sind und es so zu Störungen im Betriebsablauf kommt, wodurch eine Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht möglich ist. Auch hier trägt der Unternehmer das Risiko des Arbeitsausfalls.
  • Im Falle von Arbeitsausfällen, die unmittelbar aufgrund von zum Beispiel Hochwassers eintreten, kann unter Umständen Kurzarbeitergeld (Kug) gewährt werden. Betriebe, die wegen der Hochwasserschäden ihre Geschäfte nicht oder nur eingeschränkt betreiben können, sollten bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen. Wichtig ist, dass die zuständige Agentur die Anzeige über den Arbeitsausfall noch in dem Monat erhält, für den KuG beantragt wird. Informationen rund um den Bezug von Kurzarbeitergeld finden Sie online bei der Bundesanstalt für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/
  • Innungsmitglieder erhalten Unterstützung zu Kurzarbeit und vielen anderen Themen bei ihren Innungen.
Quelle: optikernetz.de

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