Raucher haben während ihrer Arbeitszeit keinen Anspruch auf bezahlte Raucherpausen.
Auch wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit die Raucherpausen nicht zeitlich erfasst und keinen Lohnabzug vorgenommen hat, muss dies nicht auch für die Zukunft gelten, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem am 16. September 2015 veröffentlichten Urteil (Az.: 7 Sa 131/15). Eine sogenannte „betriebliche Übung“ sei damit noch nicht entstanden.
Der Kläger war seit 1980 in einem Unternehmen beschäftigt, zuletzt als Lagerleiter. Er rauchte regelmäßig während der Arbeitszeit. Die Raucherpausen wurden vom Arbeitgeber zeitlich zunächst nicht erfasst, so dass der Raucher einen Lohnabzug nicht befürchten musste. Reguläre Pausen wurden in dem Betrieb dagegen nicht bezahlt.
Im Dezember 2012 wurde dann aber eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, in der das Rauchen in Raucherzonen gestattet wurde, die Raucher sollten jedoch die Raucherpausen zeitlich erfassen und ihre Arbeitszeit entsprechend ausstempeln.
Der Arbeitgeber stellte bei dem Lagerleiter fest, dass dieser im Januar 2013 genau 111 Minuten, im Februar 251 Minuten und im März genau 253 Minuten während der Arbeitszeit dem blauen Dunst gefrönt hat. Der Lohn wurde daraufhin um insgesamt 183,09 Euro gekürzt.
Der Lagerleiter hielt dies für rechtswidrig. In der Vergangenheit habe der Arbeitgeber schließlich auch nicht wegen der Raucherpausen die Vergütung gekürzt. Er habe darauf vertrauen können, dass dies auch weiterhin so bleibe. Es sei damit eine „betriebliche Übung“ entstanden. Der Arbeitgeber habe über Jahrzehnte die Raucherpausen immer vergütet und dem quasi damit nun zugestimmt.
Doch eine „betriebliche Übung“, aus der ein vertraglicher Anspruch entstanden ist, liegt hier nicht vor, entschied das LAG in seinem Urteil vom 21. Juli 2015. Eine „betriebliche Übung“ sei ein „gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers“. Hier sei aber bereits schon zweifelhaft, ob überhaupt ein „gleichförmiges Verhalten“ vorliege.
Die Gleichförmigkeit einer Leistung setze voraus, dass der Arbeitgeber ein entsprechendes Bewusstsein über die Höhe der gewährten Zuwendungen hat. Ein Wille, gerichtet auf eine bestimmte Leistung, sei hier aber bei dem Arbeitgeber nicht erkennbar.
Es sei zudem vom Grundsatz auszugehen, dass der Arbeitgeber nur für geleistete Arbeit Lohn zahlen muss. Selbst verursachte Arbeitsunterbrechungen führten nicht zum Entstehen von Vergütungsansprüchen. Hier seien die Raucher bislang privilegiert gewesen, weil sie die Raucherpausen vergütet erhielten, Nichtraucher konnten dagegen keine zusätzlichen Pausen beanspruchen.
Die Privilegierung der Raucher habe aber nur deshalb bestanden, „weil der Arbeitgeber wegen der fehlenden Zeiterfassung daran gehindert war, entsprechende Einwendungen zu erheben“, erklärten die Nürnberger Richter. Dass dies in Zukunft so bleiben würde, darauf konnten die betroffenen Raucher nicht vertrauen. Eine Diskriminierung der Raucher sei ebenfalls nicht zu erkennen. Az.: 7 Sa 131/15