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Arbeiten trotz „Krankenschein“?

Der Herbst steht in den Startlöchern und die Nasen laufen – und das nicht nur wegen Corona. Die Erkältungssaison beginnt…
21. September 2022

Der Herbst steht in den Startlöchern und die Nasen laufen – und das nicht nur wegen Corona. Die Erkältungssaison beginnt wieder. Dürfen Arbeitnehmer trotz Krankenschein arbeiten?

In den nächsten Wochen und Monaten werden viele Betriebe unter einem erhöhten Krankenstand ihrer Mitarbeiter ächzen. Denn zusätzlich zu den Corona-bedingten Ausfällen haben jetzt auch die klassischen Erkältungserkrankungen wieder Hochsaison.

Interessant ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob man trotz Krankschreibung arbeiten darf.

Grundsätzlich ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) nicht gleichzusetzen mit einem Arbeitsverbot. Mit der AU drückt der Arzt „lediglich“ eine Prognose aus. Ist der Arbeitnehmer also wieder „fit“, steht der Arbeit prinzipiell nichts im Wege. Anders verhält es sich allerdings im Falle eines Beschäftigungsverbots, wie es für Schwangere gelten kann.

Die Antwort ist daher, nach Recherchen der Redaktion, simpel:  Nicht nur, dass man trotz Krankschreibung arbeiten darf, es ist sogar eine arbeitsrechtliche Verpflichtung, die Arbeit wieder aufzunehmen, wenn man sich gesund genug fühlt.

Wenn ein Mitarbeiter beispielsweise für den Rest der Woche „krankgeschrieben“ ist, sich Mitte der Woche aber bereits wieder arbeitsfähig fühlt, kann und sollte er seine Tätigkeit wieder aufnehmen. Es ist dabei auch nicht notwendig, sich „gesund schreiben“ zu lassen. Nur in dem Fall, dass der Arbeitgeber die Arbeitsfähigkeit anzweifelt, muss der Arbeitnehmer eine ärztliche Arbeitsfähigkeitsbescheinigung vorlegen, die den gleichen Wert besitzt wie die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Aber Achtung: Ist der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig, darf er nicht – und sind auch noch so dringende Ausgaben zu erfüllen – eingesetzt werden. Der Arbeitgeber könnte dann gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen und sich schadensersatzpflichtig machen.

An dieser Stelle eine kurze Definition. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist im Bundessozialgesetz nicht klar definiert. Allerdings findet sich in den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (G-BA) eine Einordnung: „Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Versicherte auf Grund von Krankheit ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können.“ (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, § 2 (1))

Der Arbeitnehmer darf seine Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber gegenüber übrigens nicht verheimlichen und er sollte auch nicht vorgeben, vorzeitig wieder einsatzbereit zu sein, wenn dies nicht zutrifft. Denn eine Fürsorgepflicht hat auch er, nicht nur der Arbeitgeber. Ist zu erwarten, dass eine Aufnahme der Arbeit vor Ablauf der Frist der AU nicht förderlich ist für die Genesung des Arbeitnehmers, sollte dieser dringend davon absehen, wieder zur Arbeit zu kommen.

Quelle: optikernetz.de

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