Vor Beginn der „tollen“ Tage stellen sich in vielen Unternehmen arbeitsrechtliche Fragen rund um den Karneval.
![]() |
Dazu sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber Folgendes wissen: Die Karnevalstage sind in keinem deutschen Bundesland als Feiertage anerkannt. Sie sind also gesetzlich gesehen „normale“ Werktage. Einen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung gibt es daher selbst in den „Karnevalshochburgen“ nicht. |
In diesem Zusammenhang kann auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.3.1993 – 5 AZR 16/92 – aufmerksam gemacht werden. Danach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine bezahlte Freizeit am Rosenmontag.
Wer dennoch lieber feiern als arbeiten möchte, muss Urlaub beantragen oder z.B. flexible Arbeitszeitregelungen nutzen. Es gilt: Wer sich selbst beurlaubt bzw. beharrlich die Arbeit verweigert kann grundsätzlich fristlos gekündigt werden.
Ansprüche aus betrieblicher Übung können allerdings entstanden sein, wenn der Arbeitgeber bereits in der Vergangenheit den Mitarbeitern freigegeben hat (z.B. am Rosenmontag ab 12.00 Uhr). Soll den Arbeitnehmern zu bestimmten Zeiten an Karneval frei gegeben werden, ist daher arbeitgeberseitig unbedingt darauf zu achten, dass ausdrücklich auf die Freiwilligkeit hingewiesen wird, um eine betriebliche Übung in den Folgejahren zu vermeiden.
Gibt der Arbeitgeber z.B. ab 12.00 Uhr am Rosenmontag frei, haben Teilzeitbeschäftigte keinen weitergehenden Anspruch auf Freistellung als alle anderen Mitarbeiter (BAG, Urteil vom 26.5.1993 – 5 AZR 184/92).