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Aktuell: Hohe Steuerzinsen sind verfassungswidrig

Steuerzinsen von sechs Prozent sind verfassungswidrig. Das entschied das Bundesverfassungsgericht. Am 18. August 2021 veröffentlichte…
19. August 2021

Steuerzinsen von sechs Prozent sind verfassungswidrig. Das entschied das Bundesverfassungsgericht. Am 18. August 2021 veröffentlichte das Gericht seinen Beschluss vom 8. Juli 2021 zur Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen.

Steuerzinsen werden fällig, wenn sich eine Steuernachzahlung oder -erstattung um mehr als 15 Monate verzögert. Seit 1961 gilt ein einheitlicher Zinssatz von 0,5 Prozent monatlich oder sechs Prozent im Jahr. Dieser Zinssatz wurde seither nicht geändert. Und genau da lag das Problem. Denn seit der Finanzkrise 2008 herrscht eine Niedrigzinsphase, wodurch der Zinssatz von sechs Prozent zumindest fragwürdig wurde.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil nun die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen mit diesem Zinssatz von sechs Prozent jährlich (0,5 Prozent im Monat) für die Jahre ab 2014 für verfassungswidrig erklärt.

In einer entsprechenden Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts heißt es dazu: "Die Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten stellt eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird, dar. Diese Ungleichbehandlung erweist sich gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG für in die Jahre 2010 bis 2013 fallende Verzinsungszeiträume noch als verfassungsgemäß, für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume dagegen als verfassungswidrig. Ein geringere Ungleichheit bewirkendes und mindestens gleich geeignetes Mittel zur Förderung des Gesetzeszwecks bestünde insoweit in einer Vollverzinsung mit einem niedrigeren Zinssatz. Die Unvereinbarkeit der Verzinsung nach § 233a AO mit dem Grundgesetz umfasst ebenso die Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen. Das bisherige Recht ist für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die Vorschriften dagegen unanwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen."

Das bisher geltende Recht bleibt demnach für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Erst für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die Vorschriften nicht mehr anwendbar.

 

Quelle: optikernetz.de

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