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Aktuell: Arbeiten und die Bahn

Pendler, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit kommen, kennen das: So manches Mal bleibt es bei dem Versuch, die…
12. August 2021

Pendler, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit kommen, kennen das: So manches Mal bleibt es bei dem Versuch, die Arbeit pünktlich zu erreichen. Schuld ist die Bahn. Auch aktuell gibt es wieder zahlreiche Zugausfälle aufgrund von Tarifstreiks. Wie war das nochmal arbeitsrechtlich?

Grundsätzlich tragen Arbeitnehmer das sogenannte Wegerisiko. Das heißt, es liegt in der Verantwortung der Arbeitnehmer, dass sie pünktlich zur Arbeit erscheinen. Streiks sind in der Regel angekündigt, daher müssen Arbeitnehmer eventuelle Verzögerungen auf dem Arbeitsweg einplanen und zur Not früher losfahren oder auch alternative Verkehrsmittel wählen.

Nach § 616 BGB ist entscheidend, ob der Arbeitnehmende „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“. Schneefall, Glatteis, ein Streik der Verkehrsbetriebe sind aber keine „in der Person“ liegenden Gründe – also Gründe, die eine einzelne Person im Besonderen betreffen. Es gilt: „Ohne Arbeit kein Lohn“. Wer sich also aufgrund eines ausgefallenen Zugs zum Beispiel wegen eines Bahnstreiks verspätet oder einen kompletten Tag ausfällt, hat deshalb für diese Zeit keinen Anspruch auf seinen Lohn.

Rechte und Pflichten

In den meisten Fällen, jedenfalls wenn es um kürzere Verspätungen geht, verzichtet der Arbeitgeber auf eine Lohnkürzung. Wenn man sich absichern will, gibt es die Möglichkeit, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf einigen, dass eventuelle Arbeitsausfälle ausgeglichen werden können. So könnte die Arbeitszeit nachgearbeitet werden. Selbstverständlich ist ein Nacharbeiten in unserer Branche mit festen Öffnungszeiten schwieriger als in anderen Branchen, daher könnte auch ein Urlaubstag eingesetzt werden.

Eine Kündigung wegen einer Verspätung durch einen Bahnstreik kann nicht ohne Weiteres erfolgen, auch eine Abmahnung ist eigentlich nicht zu befürchten. Allerdings muss der Arbeitnehmer darauf achten, die Verspätung seinem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt aber nur bei einmaligem Vorkommen. Kommt es vermehrt zu Arbeitsausfällen aufgrund von – auch jeweils kürzeren – Verspätungen riskiert der Arbeitnehmer durchaus eine Kündigung.

Muss der Arbeitnehmer ein Taxi zahlen?

Wenn die Bahn streikt, versuchen Arbeitnehmer auf anderen Wegen zur Arbeit zu gelangen. Aber kann der Arbeitnehmer verlangen, dass sie ein Taxi nehmen sollen – und dieses selbst zahlen? Hier heißt es: Ja, der Arbeitnehmende muss auch alternative Verkehrsmittel in Betracht ziehen. Aber die Kosten der Ersatzfahrt dürfen nicht zu hoch sein, vielmehr müssen sie im Verhältnis zum Gehalt stehen. Es besteht also ein Unterschied zwischen einem Arbeitnehmer mit einem Arbeitsweg von 5 km und einem Arbeitnehmer mit einem Arbeitsweg von 15 km.

Quelle: optikernetz.de

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