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Änderungen im Verpackungsgesetz – mehr Fragen, mehr Antworten

In den vergangenen Wochen berichteten wir in verschiedenen Artikeln über Änderungen im Verpackungsgesetz. Zuletzt versuchten…
22. Februar 2022

In den vergangenen Wochen berichteten wir in verschiedenen Artikeln über Änderungen im Verpackungsgesetz. Zuletzt versuchten wir eine Leserfrage zu klären. Darauf erhielten wir nun eine Nachricht eines weiteren Lesers mit einem wichtigen Hinweis.

Vergangene Woche gingen wir auf eine Leserfrage ein: Ein Leser berichtete, er habe vor einigen Jahren Plastiktüten gekauft, um den Kunden, bei Bedarf welche mitgeben zu können. Den Bedarf habe er damals weit überschätzt, so dass heute noch reichlich Tüten zur Verfügung stünden. Leider wisse er nicht mehr, woher er die Tüten damals bezogen habe. Seine berechtigte Frage: "Muss ich die jetzt wegschmeißen?"

Auf Nachfrage erhielten wir Antwort vom ZVA. Den Artikel zum Nachlesen finden Sie hier:

https://www.optikernetz.de/leserfrage-zum-verpackungsgesetz/

Nun erreichte uns eine Leserreaktion auf diesen Artikel. Der Leser schreibt: „Der Kollege müsste seine Plastiktüten registrieren lassen, unabhängig davon, ob diese Pflicht auf seinen Lieferanten übertragen werden kann/konnte oder nicht; das haben Sie ja auch so geschrieben. Allerdings kann es trotzdem sein, dass er seine Plastiktüten ‚wegschmeißen‘ muss. Nicht wegen der Registrierungspflicht, sondern weil sie möglicherweise aufgrund ihrer Materialstärke seit Anfang dieses Jahres verboten sind.“

Verbot von Plastiktüten seit Januar 2022

Damit gibt der Leser einen wichtigen Hinweis. Seit 1. Januar 2022 dürfen Geschäfte bestimmte Plastiktüten nicht mehr abgeben. Es handelt sich dabei um eine EU-Richtlinie, die das Ziel hat, den Plastikmüll zu verringern. Bereits seit 2016 geht die Zahl von Plastiktüten zurück. Seitdem mussten Kunden für Plastiktüten etwas zahlen. Das Verbot bestimmter Plastiktüten ist nun der nächste Schritt.

Nicht mehr erlaubt sind jetzt Plastiktüten mit einer sogenannten Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometern. Das sind die Tüten, die üblicherweise an der Kasse an Kunden ausgegeben werden.

Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz heißt es: „Verboten werden Einweg-Plastiktüten mit einer Wandstärke von unter 50 Mikrometer (μm), die auch die bisherige Vereinbarung mit dem Handel umfasst. Die besonders dünnen Einweg-Plastiktüten, die Hemdchenbeutel, bleiben weiter erlaubt. Verboten werden auch sogenannte Bioplastiktüten, die keine umweltfreundliche Alternative zu sonstigen Plastiktüten darstellen.“

Werden dennoch Plastiktüten abgebeben, müssen Unternehmer mit hohen Geldstrafen rechnen.

Es gibt aber auch Ausnahmen. Erlaubt bleiben demnach sehr dünne Beutel, die meist zum Verpacken von losem Obst und Gemüse genutzt werden. Außerdem dürfen dickwandige Plastiktüten mit einer Wandstärke von mehr als 50 Mikrometern gebraucht werden.

Wenn es Plastik sein soll, empfiehlt auch das Ministerium solche mehrfach nutzbaren Tragetaschen als Alternative zur bisherigen Plastiktüte: „Mehrweg-Taschen aus Plastik und Polyester sind gute Alternativen. Je häufiger sie benutzt werden, desto umweltfreundlicher sind sie. So ist eine Mehrweg-Tragetasche aus Plastik bereits nach drei Nutzungen umweltfreundlicher als eine Einweg-Plastiktüte. Mehrweg-Tragetaschen werden vorwiegend aus recyceltem Material hergestellt, Einweg-Plastiktüten dagegen eher aus Rohöl. Besonders umweltfreundlich sind Mehrweg-Tragetaschen aus Polyester. Sie sind sehr leicht und halten besonders lange. Auch selbst mitgebrachte Taschen, Körbe, Rucksäcke oder Ähnliches sind gute Alternativen.“

Weiterführende Informationen finden Sie hier: https://www.bmuv.de/faqs/plastiktueten-verbot

 

Quelle: optikernetz.de

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