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Änderungen bei der Künstlersozialabgabe

Da in unserer Branche Werbeinhalte zu einem Großteil von spezialisierten Agenturen, Einkaufs- und Leistungsgemeinschaften…
7. Oktober 2022

Da in unserer Branche Werbeinhalte zu einem Großteil von spezialisierten Agenturen, Einkaufs- und Leistungsgemeinschaften oder Herstellern bezogen werden können, die in der Regel juristische Personen sind, gerät das Thema Künstlersozialabgabe bei den Unternehmern schnell in Vergessenheit. Besser ist es aber, sie auf dem Schirm zu haben.

Die Künstlersozialabgabe betrifft nicht nur sogenannte „Verwerter“ wie  Verlage etc., sondern auch die sogenannten „Eigenwerber“, also Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.

Unter die Gruppe der selbständigen Künstler und Publizisten fallen zahlreiche Berufe und ausgeübte Tätigkeiten. Dazu zählen Grafiker, Fotografen, Designer, Webdesigner, Dekorateure, Texter, Autoren, Journalisten, Musiker oder Darsteller wie ein Clown oder Zauberer.

Ausschlaggebend für die Abgabe ist nicht, dass der Künstler bei der Künstlersozialkasse Versicherungsnehmer ist, sondern dass die Dienste eines Künstlers in Deutschland genutzt werden. Grundlage für die Berechnung sind alle Rechnungen (netto), die von diesen Selbstständigen in einem Kalenderjahr gestellt wurden. Bei der Vorbereitung der Meldung an die Künstlersozialkasse kann der Steuerberater behilflich sein.

In den vergangenen Jahren lag die Künstlersozialbgabe stabil bei 4,2 Prozent. Zum neuen Jahr, also gültig ab 1. Januar 2023, steigt sie auf 5 Prozent.

Quelle: optikernetz.de

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