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Abwerben von Mitarbeitern durch Telefonate im Unternehmen – was ist erlaubt?

In der Augenoptik herrscht Vollbeschäftigung. Immer mehr Headhunter haben die Branche für sich entdeckt und bieten Unternehmen…
10. Juni 2022

In der Augenoptik herrscht Vollbeschäftigung. Immer mehr Headhunter haben die Branche für sich entdeckt und bieten Unternehmen auf der Suche nach neuen Mitarbeitern ihre Unterstützung an.

Die sieht in der Regel so aus, dass sie in den Unternehmen anrufen und gezielt nach bestimmten Mitarbeitern verlangen, die sie häufig schon durch Testberatungsgespräche unter die Lupe genommen haben. Was aber ist in diesem Rahmen erlaubt und müssen Sie sich als Unternehmer und Arbeitgeber alles gefallen lassen?

Das Abwerben von Mitarbeitern ist grundsätzlich erst einmal erlaubt. Sie müssen sich allerdings als Arbeitgeber nicht alles gefallen lassen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hinsichtlich der Grenzen des Abwerbens klare Regeln aufgestellt und dazu entschieden, dass ein Abwerbeversuch am Arbeitsplatz, beispielsweise durch ein Telefonat, dann eine Störung des betrieblichen Ablaufs darstellt, wenn sie über ein kurzes Telefonat mit einer Stellenbeschreibung hinausgeht. Zeitlich dürfte ein Erstkontakt, der länger als wenige Minuten dauert, damit bereits wettbewerbswidrig sein. Dauert das Telefonat länger und gewinnen Sie den Eindruck, es werden mehr Details besprochen, ist das Vorgehen auf jeden Fall wettbewerbswidrig. Dies gilt auch für Folgekontakte, die im Betrieb erfolgen.

Im Falle des Wettbewerbsverstoßes haben Sie die Möglichkeit, den Anwerber auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

Quelle: optikernetz.de

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