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Abmahnungen im Zusammenhang mit Google Fonts: Endlich wird durchgegriffen!

Unternehmen aus verschiedensten Branchen wie auch Privatpersonen in Deutschland werden seit Monaten mit Abmahnungen im Zusammenhang…
23. Dezember 2022

Unternehmen aus verschiedensten Branchen wie auch Privatpersonen in Deutschland werden seit Monaten mit Abmahnungen im Zusammenhang mit der Einbindung von Google-Fonts auf Webseiten konfrontiert. Auch selbständige Augenoptiker sind betroffen.

Wie die Generalstaatsanwaltschaft Berlin am Mittwoch mitteilte, wurden wegen des Verdachts des (teils) versuchten Abmahnbetruges und der (versuchten) Erpressung in mindestens 2.418 Fällen Durchsuchungsbeschlüsse in Berlin, Hannover, Ratzeburg und Baden-Baden sowie zwei Arrestbeschlüsse mit einer Gesamtsumme vom 346.000 Euro vollstreckt.

Den Beschuldigten wird vorgeworfen, bundesweit Privatpersonen und Kleingewerbetreibende, die auf ihren Homepages sog. „Google Fonts“ eingesetzt haben, per Anwaltsschreiben abgemahnt zu haben. Zugleich wurde diesen angeboten, ein Zivilverfahren gegen Zahlung einer Vergleichssumme in Höhe von jeweils 170 Euro vermeiden zu können. Dass die behaupteten Schmerzensgeldforderungen wegen Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht bestanden, soll den Beschuldigten dabei bewusst gewesen sein. Entsprechend sollen sie auch gewusst haben, dass für die Angeschriebenen kein Anlass für einen entsprechenden Vergleich bestand, da sie die angeblichen Forderungen gerichtlich nicht hätten durchsetzen können. Die Androhung eines Gerichtsverfahrens soll daher tatsächlich nur mit dem Ziel erfolgt sein, die Vergleichsbereitschaft zu wecken.

Motivation für derlei Abmahnungen ist ein Urteil des Landgerichts München mit Urteil vom 20. Januar 2022 (Az. 3 O 17493/20). Die automatische Weitergabe der IP Adresse (als personenbezogenes Datum) durch den Betreiber einer Website stelle demnach einen datenschutzrechtlichen Eingriff dar, in den der Besucher der Seite nicht eingewilligt habe. In dieser Vorgehensweise dürfte also tatsächlich ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung liegen und so auch ein entsprechender Unterlassungsanspruch bestehen, wenn ein unbedarfter Nutzer eine solche Website besucht.

Die Beschuldigten aber sollen gerade nicht unbedarft gewesen sein, so heißt es weiter in der Pressemitteilung: Mittels einer eigens dafür programmierten Software sollen sie zunächst Websites identifiziert haben, die Google Fonts nutzen. In einem zweiten Schritt und wieder unter Nutzung einer dafür entwickelten Software sollen Sie Websitebesuche automatisiert vorgenommen haben. Die dann protokollierten Websitebesuche sollen die Grundlage für die Behauptung der datenschutzrechtlichen Verstöße und die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen gewesen sein.

Die Beschuldigten sollen darüber getäuscht haben, dass eine Person die Websites besucht hat (und nicht tatsächlich eine Software). Mangels Person läge dann aber keine Verletzung eines Persönlichkeitsrechts vor. Da sie diese Besuche außerdem bewusst vorgenommen haben sollen, um die IP Adressen Weitergabe in die USA auszulösen, hätten sie faktisch auch in die Übermittlung eingewilligt, so dass eben gerade kein datenschutzrechtlicher Verstoß mehr gegeben war, der eine Abmahnung hätte begründen können. In einigen Fällen soll zudem überhaupt keine Datenübermittlung in die USA erfolgt, ein darauf basierender Anspruch aber trotzdem geltend gemacht worden sein.

Die Verbände in der Augenoptik haben sich gemeinsam für die bereits und potenziell von der Abmahnwelle Betroffenen in unserer Branche eingesetzt unter anderem auch den Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. involviert. An Beispielen wie diesem kann man sehen, was alles bewegt werden kann. wenn Kräfte aus verschiedenen Bereichen zusammenwirken und gebündelt werden.

Quelle: Pressemeldung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 21. Dezember 2022

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